Artikel 11 VO (EG) 2007/593

Die Höhe der von der Agentur erhobenen Entgelte entspricht den tatsächlichen Kosten der erbrachten Dienstleistung, einschließlich der Kosten ihrer Bereitstellung für den Antragsteller. Zu diesem Zweck wird die von der Agentur für die Dienstleistung aufgewendete Zeit zu dem in Teil II des Anhangs aufgeführten Stundensatz in Rechnung gestellt.

Für die Bearbeitung einer gemäß Artikel 44 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) eingelegten Beschwerde wird ein Entgelt erhoben. Die Höhe des Betrags ist in Teil IV des Anhangs angegeben. Ist der Beschwerdeführer eine juristische Person, so hat er der Agentur eine von einem Zeichnungsbevollmächtigten der betreffenden Organisation unterzeichnete Erklärung vorzulegen, aus der der Umsatz des Beschwerdeführers hervorgeht. Diese Erklärung ist zusammen mit dem Beschwerdebescheid vorzulegen. Das Beschwerdeentgelt ist gemäß dem geltenden Verfahren der Agentur binnen 60 Kalendertagen ab dem Datum, an dem die Beschwerde bei der Agentur eingelegt wurde, zu entrichten. Erfolgt die Zahlung nicht innerhalb dieser Frist, so weist die Beschwerdekammer die Beschwerde ab. Wird der Beschwerde stattgegeben, so wird dem Beschwerdeführer das entrichtete Entgelt unverzüglich von der Agentur zurückerstattet.

Ein Voranschlag des Betrags kann dem Antragsteller vor Beginn der Dienstleistung auf Antrag übermittelt werden. Sollte der Vorgang einfacher und schneller durchzuführen sein als ursprünglich angenommen oder im Gegenteil schwieriger sein und mehr Zeit in Anspruch nehmen, als die Agentur vorhersehen konnte, so wird der Voranschlag entsprechend geändert.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 79 vom 19.3.2008, S. 1.

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