Artikel 12 VO (EG) 2007/593
Die Entgelte sind vom Antragsteller zu entrichten oder im Falle einer Beschwerde von der natürlichen oder juristischen Person, die die Beschwerde erhebt.
Sie sind in EUR zahlbar.
Der Antragsteller sorgt dafür, dass die Agentur den fälligen Betrag vollständig erhält. Etwaige Bankgebühren im Zusammenhang mit der Zahlung gehen zu Lasten des Antragstellers.
Soweit zwischen der Agentur und dem Antragsteller oder der natürlichen oder juristischen Person, die die Beschwerde erhebt, nichts anderes vereinbart wurde, werden die Entgelte vor Beginn der Dienstleistung beziehungsweise vor Einleitung des Beschwerdeverfahrens erhoben.
Beträge bis einschließlich 1000 EUR sind an dem Datum der Antragstellung bzw. der Beschwerdeerhebung auf einmal zu zahlen.
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