Artikel 3 VO (EG) 2007/616
(1) Die für den jährlichen Zollkontingentszeitraum festgesetzte Menge wird mit Ausnahme der Gruppen 3, 4B, 5B, 6B, 6C und 10 wie folgt auf vier Teilzeiträume aufgeteilt:
- a)
- 30 % für den Zeitraum vom 1. Juli bis 30. September,
- b)
- 30 % für den Zeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezember,
- c)
- 20 % für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. März,
- d)
- 20 % für den Zeitraum vom 1. April bis 30. Juni.
(2) Die für die Gruppen 3, 4B, 5B, 6B, 6C bzw. 10 festgesetzte jährliche Menge wird nicht auf Teilzeiträume aufgeteilt.
(3) Die für die Gruppen 5A und 5B festgesetzten jährlichen Mengen werden so verwaltet, dass zunächst Einfuhrrechte zuerkannt und anschließend Einfuhrlizenzen erteilt werden.
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