Artikel 4 VO (EG) 2007/616
(1) Für die Anwendung von Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 auf andere Gruppen als die Gruppen 5A und 5B übermitteln die Antragsteller bei der Einreichung ihres ersten Antrags auf Erteilung einer Einfuhrlizenz für einen bestimmten Kontingentszeitraum den Nachweis, dass sie in jedem der beiden Zeiträume gemäß dem genannten Artikel 5 mindestens 50 Tonnen der unter Anhang I Teil XX der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates(1) fallenden Erzeugnisse oder Zubereitungen des KN-Codes 02109939 eingeführt haben.
Für die Anwendung von Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 auf die Gruppen 5A und 5B übermitteln die Antragsteller bei der Einreichung ihres ersten Antrags auf Erteilung einer Einfuhrlizenz für ein bestimmtes Kontingentsjahr den Nachweis, dass sie in jedem der beiden Zeiträume gemäß dem genannten Artikel 5 mindestens 250 Tonnen der unter Anhang I Teil XX der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 fallenden Erzeugnisse oder Zubereitungen des KN-Codes 02109939 eingeführt haben.
In dem Lizenzantrag darf nur eine der in Anhang I der vorliegenden Verordnung genannten laufenden Nummern angegeben sein.
(2) Abweichend von Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 und Absatz 1 Unterabsatz 1 des vorliegenden Artikels dürfen die Antragsteller bei der Einreichung ihres ersten Antrags auf Erteilung einer Einfuhrlizenz für einen bestimmten Kontingentszeitraum den Nachweis übermitteln, dass sie in jedem der beiden Zeiträume gemäß dem genannten Artikel 5 mindestens 1000 Tonnen Geflügelfleisch des KN-Codes 0207 oder 0210 verarbeitet haben, um Geflügelfleischzubereitungen des KN-Codes 1602, die unter die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 fallen, oder homogenisierte Zubereitungen des KN-Codes 16021000, die kein anderes Fleisch als Geflügelfleisch enthalten, hergestellt haben.
Im Sinne dieses Absatzes ist ein „Verarbeiter” jede Person, die in das nationale Mehrwertsteuerverzeichnis des Mitgliedstaats ihrer Niederlassung eingetragen ist und anhand eines Handelsdokuments zur Zufriedenheit des betreffenden Mitgliedstaats ihre Verarbeitungstätigkeit nachweisen kann.
(3) Ein Unternehmen, das durch Zusammenschluss von anderen Betrieben gegründet wurde, von denen jeder einzelne Referenzmengen eingeführt hat, kann diese Referenzmengen als Grundlage für seine Anträge verwenden.
(4) Abweichend von Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 darf jeder Antragsteller für die Gruppen 3, 6A, 6B, 6C, 6D und 8 mehrere Anträge auf Einfuhrlizenzen für die unter eine einzige Gruppe fallenden Erzeugnisse stellen, wenn diese Erzeugnisse aus verschiedenen Ländern stammen. Die getrennten Anträge, die jeweils nur ein einziges Ursprungsland betreffen, müssen bei der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats gleichzeitig eingereicht werden. Sie gelten hinsichtlich der in Absatz 5 des vorliegenden Artikels genannten Höchstmenge als ein einziger Antrag.
(5) Jeder Antrag auf eine Einfuhrlizenz oder auf Einfuhrrechte muss den Vorgaben bezüglich einer Mindestmenge in Tonnen sowie eines Höchstsatzes der im jeweiligen Kontingentszeitraum oder -teilzeitraum verfügbaren Menge genügen. Diese Vorgaben sind in Anhang I für jedes einzelne Kontingent festgelegt.
(6) Mit Ausnahme der Gruppen 3, 6A, 6B, 6C, 6D und 8 verpflichten die Lizenzen zur Einfuhr aus dem angegebenen Land. Für die von dieser Verpflichtung betroffenen Gruppen ist auf dem Lizenzantrag und der Lizenz in Feld 8 das Ursprungsland anzugeben und ist die Angabe „Ja” anzukreuzen.
(7) Der Lizenzantrag und die Lizenz enthalten in Feld 20 eine der in Anhang II Teil A aufgeführten Angaben.
Die Lizenz enthält in Feld 24 eine der in Anhang II Teil B aufgeführten Angaben.
Die Lizenz für die Gruppen 3 und 6A sowie für die Gruppe 6B mit der laufenden Nummer 09.4262 enthält in Feld 24 eine der in Anhang II Teil C aufgeführten Angaben.
Die Lizenz für die Gruppe 8 sowie für die Gruppe 6B mit der laufenden Nummer 09.4261 enthält in Feld 24 eine der in Anhang II Teil D aufgeführten Angaben.
Die Lizenz für die Gruppe 6B mit den laufenden Nummern 09.4263, 09.4264 und 09.4265 enthält in Feld 24 eine der in Anhang II Teil E aufgeführten Angaben.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.
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