Artikel 5 VO (EG) 2007/616

(1) Die Anträge auf Einfuhrrechte für die Gruppen 5A und 5B und die Lizenzanträge für die übrigen Gruppen dürfen nur in den ersten sieben Tagen des dritten Monats, der dem jeweiligen Kontingentszeitraum bzw. -teilzeitraum vorausgeht, gestellt werden.

(2) Zusammen mit den Anträgen auf Erteilung einer Einfuhrlizenz für die Gruppen 2, 3, 6A, 6B, 6C, 6D, 8, 9 und 10 ist eine Sicherheit von 50 EUR/100 kg zu leisten. Für die Gruppen 1, 4A, 4B und 7 beträgt die Sicherheit 10 EUR/100 kg, und für die Anträge auf Einfuhrrechte für die Gruppen 5A und 5B beläuft sie sich auf 35 EUR/100 kg.

(3) Die Mitgliedstaaten melden der Kommission spätestens am 14. Tag des Monats der Antragstellung die beantragten Gesamtmengen, ausgedrückt in Kilogramm, aufgeschlüsselt nach Gruppe und Ursprung.

(4) Die Einfuhrrechte werden zuerkannt bzw. die Lizenzen werden erteilt ab dem 23. Tag des Monats, in dem die Anträge gestellt werden, und spätestens am letzten Tag desselben Monats. Die Einfuhrrechte gelten ab dem ersten Tag des Teilzeitraums, für den der Antrag gestellt wurde, bis zum 30. Juni desselben Einfuhrzeitraums und sind nicht übertragbar.

(5) Für die Gruppen 5A und 5B dürfen Anträge auf Einfuhrlizenzen nur in dem Mitgliedstaat gestellt werden, in dem der Antragsteller Einfuhrrechte beantragt und erhalten hat. Für diese Gruppen wird die Einfuhrlizenz auf Antrag und auf Namen des Marktteilnehmers ausgestellt, dem die Einfuhrrechte zugeteilt worden sind.

Für die Gruppen 5A und 5B muss der Marktteilnehmer bei der Erteilung der Einfuhrlizenz eine Sicherheit in Höhe von 75 EUR/100 kg leisten. Jede Erteilung einer Einfuhrlizenz zieht eine entsprechende Verringerung der zugeteilten Einfuhrrechte nach sich, und der entsprechende Anteil der gemäß Absatz 2 geleisteten Sicherheit für die Anträge auf Einfuhrrechte wird unverzüglich freigegeben.

(6) Für die gesamte zugeteilte Menge Einfuhrrechte ist eine Einfuhrlizenz zu beantragen. Dies ist eine Hauptpflicht im Sinne von Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 der Kommission(1)

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 205 vom 3.8.1985, S. 5.

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