Artikel 6 VO (EG) 2007/616

(1) Abweichend von Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 melden die Mitgliedstaaten der Kommission

a)
für alle Gruppen außer den Gruppen 5A und 5B spätestens am 10. des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt, die Mengen, für die sie Lizenzen erteilt haben;
b)
für die Gruppen 5A und 5B spätestens am 10. des Monats, der auf jeden Kontingentszeitraum bzw. -teilzeitraum folgt, die Mengen, für die sie während des Kontingentszeitraums bzw. -teilzeitraums Lizenzen erteilt haben.

(2) Die Mitgliedstaaten melden der Kommission vor Ablauf des vierten auf den jeweiligen Jahreszeitraum folgenden Monats die in dem betreffenden Zeitraum gemäß der vorliegenden Verordnung tatsächlich in den freien Verkehr gebrachten Mengen.

(3) Abweichend von Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 melden die Mitgliedstaaten der Kommission die Mengen, die im Rahmen der Einfuhrlizenzen nicht oder nur teilweise ausgeschöpft wurden, entsprechend dem Unterschied zwischen den auf der Lizenzrückseite eingetragenen Mengen und den Mengen, für die die Lizenzen erteilt wurden:

a)
das erste Mal zusammen mit den Meldungen gemäß Artikel 5 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung betreffend die Anträge für den letzten Teilzeitraum des jährlichen Kontingentzeitraums;
b)
und ein weiteres Mal vor Ablauf des vierten auf den jeweiligen Jahreszeitraum folgenden Monats in Bezug auf die Mengen, die zum Zeitpunkt der ersten Meldung gemäß Buchstabe a noch nicht mitgeteilt wurden.

Für die Gruppen 3, 4B, 5B, 6B, 6C und 10 findet die Meldung gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a keine Anwendung.

(4) Die unter die Absätze 1 und 3 fallenden Mengen werden in Kilogramm ausgedrückt und nach der laufenden Nummer aufgeschlüsselt. Die unter Absatz 2 fallenden Mengen werden in Kilogramm ausgedrückt und nach der laufenden Nummer und dem Ursprung aufgeschlüsselt.

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