Artikel 11 VO (EG) 2007/617

Steuern, Zölle und sonstige Abgaben

Die Hilfe der Union ist nicht Gegenstand spezifischer Steuern, Zölle oder sonstiger Abgaben und löst auch nicht deren Einziehung aus.

Unbeschadet des Artikels 31 des Anhangs IV des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens von Cotonou kommen diese Steuern, Zölle und sonstigen Abgaben unter den in der in Artikel 10 Absatz 2 des Internen Abkommens genannten EEF-Finanzregelung festgelegten Voraussetzungen für eine Finanzierung in Betracht.

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