Artikel 10 VO (EG) 2007/617

Zusätzliche Beiträge der Mitgliedstaaten

(1) Die Mitgliedstaaten können der Kommission oder der EIB auf eigene Initiative freiwillige Beiträge nach Artikel 1 Absatz 9 des Internen Abkommens zukommen lassen, um auf andere Weise als durch gemeinsame Kofinanzierungen zur Verwirklichung der Ziele des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens beizutragen. Solche Beiträge berühren nicht die Gesamtzuweisung der Mittel aus dem EEF. Mit Ausnahme der Bestimmungen der Artikel 6 und 7 des Internen Abkommens, für die in einer bilateralen Beitragsvereinbarung spezielle Vorkehrungen getroffen werden können, werden die freiwilligen Beiträge genauso behandelt wie die in Artikel 1 Absatz 2 des Internen Abkommens aufgeführten ordentlichen Beiträge der Mitgliedstaaten.

(2) Eine spezielle Zweckbindung wird nur in hinreichend begründeten Fällen, beispielsweise bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände nach Artikel 4 Absatz 3, vorgenommen. In diesem Fall werden der Kommission zur Verfügung gestellte freiwillige Beiträge als zweckgebundene Einnahmen nach der EEF-Finanzregelung behandelt.

(3) Die zusätzlichen Mittel werden in die Programmierung und Überprüfung sowie in die in dieser Verordnung genannten Jahresaktionsprogramme, Einzelmaßnahmen und Sondermaßnahmen einbezogen und spiegeln die Eigenverantwortung des Partnerlandes oder der Partnerregion wider.

(4) Jede daraus folgende Änderung der Aktionsprogramme, Einzelmaßnahmen und Sondermaßnahmen wird von der Kommission nach Artikel 9 angenommen.

(5) Mitgliedstaaten, die der Kommission oder der EIB zusätzliche freiwillige Beiträge zur Verfügung stellen, um zur Verwirklichung der Ziele des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens beizutragen, unterrichten den Rat und den EEF-Ausschuss bzw. den Ausschuss für die Investitionsfazilität vorab über diese Beiträge.

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