Artikel 9 VO (EG) 2007/617

Annahme von Aktionsprogrammen, Einzelmaßnahmen und Sondermaßnahmen

(1) Die Kommission nimmt Jahresaktionsprogramme an, die sich auf die in Artikel 5 genannten Richtprogrammierungsdokumente stützen.

Im Falle wiederkehrender Maßnahmen kann sie auch Mehrjahresaktionsprogramme für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren annehmen.

Sofern erforderlich und hinreichend begründet, kann eine Maßnahme als Einzelmaßnahme vor oder nach der Annahme der Jahres- oder Mehrjahresaktionsprogramme angenommen werden.

(2) Die Aktionsprogramme und Einzelmaßnahmen werden von der Kommission mit dem Partnerland oder der Partnerregion unter Einbeziehung der lokal vertretenen Mitgliedstaaten und gegebenenfalls, insbesondere im Falle einer gemeinsamen Programmierung, in Abstimmung mit anderen Gebern und der EIB erstellt. Die nicht vor Ort vertretenen Mitgliedstaaten werden über die Tätigkeiten in diesem Bereich informiert.

Die Aktionsprogramme enthalten für jede vorgesehene Maßnahme eine spezifische Beschreibung. Diese Beschreibung umfasst die verfolgten Ziele, die erwarteten Ergebnisse und die wichtigsten Tätigkeiten.

Die Beschreibung enthält Einzelheiten zu den erwarteten Ergebnissen in Bezug auf den Output und die direkte und langfristige Wirkungen mit quantitativen oder qualitativen Zielen sowie Erläuterungen zu den Verbindungen zwischen den einzelnen Zielen sowie zwischen ihnen und den im Mehrjahresrichtprogramm festgelegten Zielen. Für den Output und die Wirkung im Allgemeinen gibt es spezifische, messbare und realistische Indikatoren mit Referenzszenarien und zeitlichen Benchmarks, die in größtmöglichem Maße mit dem Output und den Benchmarks des Partnerlandes oder der Partnerregion abgestimmt sind. Gegebenenfalls wird eine Kosten-Nutzen-Analyse durchgeführt.

In der Beschreibung werden die Risiken aufgeführt, gegebenenfalls mit Vorschlägen zu ihrer Abmilderung; sie umfasst ferner eine Analyse des spezifischen Kontexts des Sektors und der wichtigsten Akteure, die Durchführungsmethoden, das Budget und den voraussichtlichen Zeitplan und im Fall von Budgethilfe die Kriterien für die Auszahlung einschließlich möglicher variabler Tranchen. Auch alle damit verbundenen Unterstützungsmaßnahmen sowie Regelungen für Monitoring, Rechnungsprüfung und Evaluierung sind darin aufgeführt.

Gegebenenfalls ist in der Beschreibung anzugeben, ob Komplementarität mit aktuellen oder geplanten Aktivitäten der EIB in dem Partnerland oder der Partnerregion vorliegt.

(3) In den in Artikel 4 Absatz 3 genannten Fällen und in Fällen, in denen ein unvorhergesehener Bedarf besteht, der ordnungsgemäß zu begründen ist, oder außerordentliche Umstände vorliegen, kann die Kommission Sondermaßnahmen annehmen; dies schließt Maßnahmen ein, die den Übergang von Soforthilfe zu langfristigen Entwicklungstätigkeiten oder -maßnahmen erleichtern, um die Bevölkerung besser auf wiederkehrende Krisensituationen vorzubereiten.

(4) Die in Absatz 1 genannten Aktionsprogramme und Einzelmaßnahmen, bei denen die finanzielle Hilfe der Union mehr als 5 Mio. EUR beträgt, und die Sondermaßnahmen, bei denen die finanzielle Hilfe der Union mehr als 10 Mio. EUR beträgt, werden von der Kommission nach dem in Artikel 14 dieser Verordnung genannten Verfahren angenommen. Für Aktionsprogramme und Maßnahmen, bei denen diese Schwellenwerte nicht erreicht werden, und für nichtsubstanzielle Änderungen ist dieses Verfahren nicht erforderlich. Nichtsubstanzielle Änderungen sind technische Anpassungen wie die Verlängerung der Durchführungsfrist, die Umschichtung von Mitteln innerhalb des veranschlagten Budgets oder die Aufstockung oder Kürzung des Budgets um einen Betrag von weniger als 20 % des ursprünglichen Budgets, jedoch nicht mehr als 10 Mio. EUR, vorausgesetzt, diese Änderungen wirken sich nicht wesentlich auf die Ziele des ursprünglichen Aktionsprogramms oder der ursprünglichen Maßnahme aus. In diesem Fall werden die Aktionsprogramme und Maßnahmen sowie die nichtsubstanziellen Änderungen von der Kommission angenommen, die den EEF-Ausschuss innerhalb eines Monats nach ihrer Annahme unterrichtet.

Jeder Mitgliedstaat kann beantragen, dass ein Projekt oder ein Programm aus einem dem EEF-Ausschuss im Einklang mit dem Verfahren des Artikels 14 vorgelegten Aktionsprogramm zurückgezogen wird. Wird dieser Antrag von einer Sperrminorität der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 8 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 8 Absatz 2 des Internen Abkommens unterstützt, so nimmt die Kommission das Aktionsprogramm ohne das betreffende Projekt oder Programm an. Das zurückgezogene Projekt oder Programm wird dem EEF-Ausschuss zu einem späteren Zeitpunkt außerhalb des Aktionsprogramms als Einzelmaßnahme erneut vorgelegt und dann von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 14 angenommen, es sei denn, die Kommission beschließt im Einklang mit den im EEF-Ausschuss geäußerten Standpunkten der Mitgliedstaaten, das betreffende Projekt oder Programm nicht weiter zu verfolgen.

In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit, zum Beispiel in Krisen, bei Naturkatastrophen oder vom Menschen verursachten Katastrophen oder bei einer unmittelbaren Bedrohung der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit, der Menschenrechte oder der Grundfreiheiten, kann die Kommission nach dem in Artikel 14 Absatz 4 dieser Verordnung genannten Verfahren Einzel- oder Sondermaßnahmen oder Änderungen zu bestehenden Aktionsprogrammen und Maßnahmen erlassen.

(5) Die Kommission nimmt nach dem Verfahren gemäß Artikel 14 dieser Verordnung besondere Aktionsprogramme für die in Artikel 6 des Internen Abkommens genannten Unterstützungsausgaben an. Änderungen der Aktionsprogramme in Bezug auf die Unterstützungsausgaben werden nach demselben Verfahren angenommen.

(6) Bei umweltrelevanten Projekten, insbesondere wenn davon auszugehen ist, dass sie beträchtliche negative ökologische und/oder soziale Auswirkungen haben werden, die heikler, vielfältiger oder beispielloser Art sind, wird auf Projektebene eine angemessene Umweltprüfung unter anderem hinsichtlich der Auswirkungen auf das Klima und die biologische Vielfalt und damit zusammenhängenden sozialen Auswirkungen durchgeführt, gegebenenfalls einschließlich einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP). Diese Prüfung orientiert sich an international anerkannten Verfahren. Bei der Durchführung von Sektorprogrammen wird gegebenenfalls eine strategische Umweltprüfung (SUP) vorgenommen. Es ist dafür zu sorgen, dass interessierte Akteure an den Umweltprüfungen beteiligt werden und die Öffentlichkeit Zugang zu deren Ergebnissen erhält.

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