Artikel 8 VO (EG) 2007/617
Allgemeiner Durchführungsrahmen
Die Durchführung der im Rahmen des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens bereitgestellten und von der Kommission und der EIB verwalteten Hilfe für die AKP-Staaten und -Regionen erfolgt nach der in Artikel 10 Absatz 2 des Internen Abkommens genannten Finanzregelung (im Folgenden „EEF-Finanzregelung” ).
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.