Artikel 7 VO (EG) 2007/617

Genehmigung und Änderung der Programmierungsdokumente

(1) Die Genehmigung der Programmierungsdokumente, einschließlich der darin enthaltenen Richtbeträge, durch die Kommission erfolgt nach dem in Artikel 14 genannten Verfahren.

Gleichzeitig mit der Übermittlung der Programmierungsdokumente an den EEF-Ausschuss übermittelt die Kommission diese auch der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung zur Information unter uneingeschränkter Achtung der Beschlussfassungsverfahren im Einklang mit Titel IV.

Anschließend werden die Programmierungsdokumente vom betreffenden AKP-Staat oder der betreffenden AKP-Region gebilligt, wie in Anhang IV des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens festgelegt. Länder und Regionen ohne unterzeichnetes Programmierungsdokument kommen weiter für eine Finanzierung unter den in Artikel 4 Absatz 3 genannten Bedingungen in Betracht.

(2) Die Strategiepapiere und Mehrjahresrichtprogramme, einschließlich der darin enthaltenen Richtbeträge, können aufgrund von Überprüfungen nach den Artikeln 5, 11 und 14 des Anhangs IV des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens angepasst werden.

Im Einklang mit den Bestimmungen des Artikels 2 Absatz 4 und des Artikels 3 Absatz 2 können die einzelstaatlichen Richtbeträge auf der Grundlage der mit früheren EEF und anderen Anreizen gemachten Erfahrungen, einschließlich der gewonnenen Erkenntnisse, unter anderem durch einen leistungsbasierten Mechanismus aufgestockt werden. Um Anreize für ergebnisorientierte Reformen im Einklang mit der Agenda für den Wandel und für die Einhaltung der im AKP-EU-Partnerschaftsabkommen festgelegten Verpflichtungen zu bieten, werden hierzu Mittel nach Möglichkeit bis zur Höhe der im Rahmen des 10. EEF vorgesehenen Tranche für Anreize im Bereich der Governance bereitgestellt, wobei fragile und gefährdete Staaten eine gesonderte Behandlung erfahren, damit ihren besonderen Bedürfnissen gebührend Rechnung getragen wird. Der EEF-Ausschuss führt im Einklang mit Artikel 14 Absatz 2 dieser Verordnung einen Gedankenaustausch über den leistungsbasierten Mechanismus.

(3) Das in Artikel 14 genannte Verfahren wird auch bei substanziellen Änderungen angewandt, die zu einer erheblichen Änderung der Strategie, der Programmierungsdokumente und/oder der programmierbaren Mittelzuweisung führen. Gegebenenfalls werden anschließend die entsprechenden Addenda zu den Programmierungsdokumenten vom betreffenden AKP-Staat bzw. der betreffenden AKP-Region gebilligt.

(4) In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit wie Krisenfällen oder unmittelbaren Bedrohungen von Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, Menschenrechten oder Grundfreiheiten, einschließlich der in Artikel 6 Absatz 2 genannten Fälle, kann nach dem in Artikel 14 Absatz 4 beschriebenen Verfahren eine Änderung der in Artikel 5 genannten Programmierungsdokumente vorgenommen werden.

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