Artikel 6 VO (EG) 2007/617

Programmierung für Länder und Regionen in Krisen-, Nachkrisen- und fragilen Situationen

(1) Bei der Ausarbeitung der Programmierungsdokumente für Länder und Regionen, die sich in einer Krisen-, Nachkrisen- und fragilen Situation befinden oder häufig von Naturkatastrophen heimgesucht werden, werden die Anfälligkeit, die besonderen Bedürfnisse und die jeweilige Situation der betreffenden Bevölkerungen, Länder und Regionen berücksichtigt.

Die Union bleibt der Umsetzung des „New Deal” für das Engagement in fragilen Staaten in vollem Umfang verpflichtet, auch indem sie den fünf Zielen in Bezug auf die Friedenskonsolidierung und den Aufbau staatlicher Strukturen besondere Aufmerksamkeit schenkt, lokale Eigenverantwortung sicherstellt und für eine enge Abstimmung mit den nationalen Plänen, die im Rahmen des „New Deal” entwickelt werden, sorgt.

Konfliktprävention und -lösung, Staatsaufbau und Friedenskonsolidierung sowie Maßnahmen für die Aussöhnung nach Konflikten und Wiederaufbaumaßnahmen werden gebührend beachtet, indem integrative und legitime politische Maßnahmen, Sicherheit, Justiz, wirtschaftliche Grundlagen und der Aufbau von Kapazitäten für eine verantwortliche und faire Bereitstellung von Dienstleistungen in den Mittelpunkt gestellt werden. Dabei wird der Rolle der Frauen und den Perspektiven der Kinder besondere Aufmerksamkeit geschenkt.

Sofern Partnerländer oder -regionen sich direkt in einer Krisen-, Nachkrisen- oder fragilen Situation befinden oder von einer solchen Situation betroffen sind, wird besonderes Augenmerk auf die verstärkte Koordinierung zwischen Soforthilfe, Wiederaufbau und Entwicklung bei allen einschlägigen Akteuren, auch im Hinblick auf politische Initiativen, gelegt, damit der Übergang von der Soforthilfe- zur Entwicklungsphase gewährleistet wird. Bei der Programmierung für Länder und Regionen, die sich in einer fragilen Situation befinden oder regelmäßig von Naturkatastrophen heimgesucht werden, wird besonderes Augenmerk auf den Katastrophenschutz und die Katastrophenvorsorge und auf die Bewältigung der Folgen solcher Katastrophen sowie auf die Verringerung der Krisenanfälligkeit und die Stärkung der Widerstandsfähigkeit gelegt.

(2) Im Falle von Ländern oder Regionen in Krisen-, Nachkrisen- und fragilen Situationen kann eine Ad-hoc-Überprüfung der länder- oder regionalspezifischen Kooperationsstrategie durchgeführt werden. Im Rahmen solcher Überprüfungen kann eine spezifische und geeignete Strategie vorgeschlagen werden, um den Übergang zur langfristigen Zusammenarbeit und Entwicklung zu gewährleisten und eine bessere Koordinierung und einen besseren Übergang zwischen den Instrumenten der humanitären Hilfe und der Entwicklungspolitik zu fördern.

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