Artikel 3 VO (EG) 2007/617

Allgemeiner Rahmen für die Zuweisung der Mittel

(1) Die Kommission setzt die Mehrjahresrichtbeträge der den einzelnen AKP-Staaten und -Regionen und für die Intra-AKP-Zusammenarbeit zugewiesenen Mittel anhand der in den Artikeln 3, 9 und 12c des Anhangs IV des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens von Cotonou festgelegten Kriterien innerhalb der in Artikel 2 des Internen Abkommens zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten über die Finanzierung der im mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2008-2013 bereitgestellten Gemeinschaftshilfe im Rahmen des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens und über die Zuweisung von Finanzhilfe an die überseeischen Länder und Gebiete, auf die der Vierte Teil des EG-Vertrags Anwendung findet(1) (im Folgenden „Internes Abkommen” ), vorgegebenen finanziellen Grenzen fest.

(2) Bei der Festsetzung der nationalen Richtbeträge wird ein differenzierter Ansatz verfolgt, damit gewährleistet ist, dass den Partnerländern eine spezifische, maßgeschneiderte Zusammenarbeit angeboten wird, die ausgeht von

a)
ihren Bedürfnissen,
b)
ihren Fähigkeiten, finanzielle Ressourcen zu mobilisieren und auf diese zuzugreifen, und ihren Absorptionskapazitäten,
c)
ihren Verpflichtungen und Leistungen und
d)
der potenziellen Wirkung der Hilfe der Union.

Die Länder mit dem größten Hilfebedarf, insbesondere die am wenigsten entwickelten Länder, die Länder mit geringem Einkommen und Länder, die sich in Krisen-, Nachkrisen- oder fragilen oder kritischen Situationen befinden, werden bei dem Mittelzuweisungsverfahren prioritär behandelt.

Die Union wird ihre Hilfe durch dynamische, ergebnisorientierte und länderspezifische Maßnahmen, wie in Artikel 7 Absatz 2 vorgesehen, entsprechend der Lage des jeweiligen Landes, seinem Engagement und seinen Fortschritten in Bezug auf Fragen wie verantwortungsvolle Staatsführung, Menschenrechte, Demokratie, Rechtsstaatlichkeit sowie seiner Fähigkeit, Reformen durchzuführen und den Forderungen und Bedürfnissen seiner Bevölkerung gerecht zu werden, anpassen.

(3) Der durch Artikel 8 des Internen Abkommens eingerichtete Ausschuss für den Europäischen Entwicklungsfonds (im Folgenden „EEF-Ausschuss” ) führt einen Gedankenaustausch über die Methode zur Festsetzung der Mehrjahresrichtbeträge nach Absatz 1 dieses Artikels.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 247 vom 9.9.2006, S. 32.

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