Artikel 4 VO (EG) 2007/617

Allgemeiner Rahmen für die Programmierung

(1) Die Programmierung der Hilfe für die AKP-Staaten und -Regionen im Rahmen des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens erfolgt im Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen der Artikel 1 bis 14 des Anhangs IV dieses Abkommens und im Einklang mit den Artikeln 1 und 2 dieser Verordnung.

(2) Außer in den in Absatz 3 vorgesehenen Fällen erfolgt die Programmierung gemeinsam mit den betreffenden Partnerländern oder -regionen und wird zunehmend an die Strategien des Partnerlandes oder der Partnerregion zur Verringerung der Armut oder ähnliche Strategien angepasst.

Die Union und die Mitgliedstaaten konsultieren einander in einer frühen Phase und während des gesamten Programmierungsprozesses, um die Kohärenz, Komplementarität und Kompatibilität ihrer Kooperationsmaßnahmen zu fördern. Diese Konsultation kann zu einer gemeinsamen Programmierung mit den lokal vertretenen Mitgliedstaaten führen. Die gemeinsame Programmierung sollte auf den komparativen Vorteilen der Unionsgeber aufbauen. Andere Mitgliedstaaten sind gehalten, im Hinblick auf die Stärkung des gemeinsamen auswärtigen Handelns der Union Beiträge zu leisten.

Die Finanzierungsmaßnahmen der EIB sind den allgemeinen Grundsätzen der Union, insbesondere den in Artikel 21 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) genannten Grundsätzen, und den Zielen des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens förderlich, beispielsweise der Verringerung der Armut durch inklusives und nachhaltiges Wachstum und der Entwicklung in Bezug auf Wirtschaft, Umwelt und Gesellschaft. Die EIB und die Kommission sollten bei der Programmierung des EEF, wo dies angebracht ist, eine Maximierung der Synergien anstreben. Die EIB wird in Fragen, die ihre Fachgebiete und Tätigkeiten betreffen, im Interesse einer größeren Kohärenz des auswärtigen Handelns der Union frühzeitig konsultiert.

Weitere Geber und entwicklungspolitische Akteure, einschließlich Vertreter der Zivilgesellschaft und regionale und lokale Behörden, werden ebenfalls konsultiert.

(3) Unter Umständen, wie sie in Artikel 3 Absatz 3 und Artikel 4 Absatz 5 des Anhangs IV des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens genannt sind, kann die Kommission besondere Bestimmungen für die Programmierung und Durchführung der Entwicklungshilfe festlegen, indem sie selbst im Einklang mit der einschlägigen Unionspolitik die dem betreffenden Staat zugewiesenen Mittel verwaltet.

(4) Die Union wird ihre bilaterale Hilfe grundsätzlich auf höchstens drei Sektoren konzentrieren, die im Einvernehmen mit den Partnerländern festzulegen sind.

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