Artikel 5 VO (EG) 2007/617

Programmierungsdokumente

(1) Im Einklang mit den allgemeinen Aufgaben und Befugnissen, den Zielen und den allgemeinen Grundsätzen des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens und im Einklang mit den Grundsätzen der Artikel 2, 8 und 12a des Anhangs IV dieses Abkommens bilden die von der Union und den betreffenden Partnerländern oder -regionen ausgearbeiteten Strategiepapiere einen kohärenten Politikrahmen für die Entwicklungszusammenarbeit.

Bei der Ausarbeitung und Umsetzung der Strategiepapiere werden die folgenden Grundsätze der Wirksamkeit der Hilfe beachtet: nationale Eigenverantwortung, Partnerschaft, Koordinierung, Harmonisierung, Ausrichtung an den Systemen der Empfängerländer oder -regionen, Transparenz, gegenseitige Rechenschaftspflicht und Ergebnisorientierung nach Artikel 2 dieser Verordnung. Der Programmierungszeitraum muss grundsätzlich mit den Strategiezyklen der Partnerländer übereinstimmen.

(2) Für folgende Partnerländer und -regionen ist mit ihrer Zustimmung kein Strategiepapier erforderlich:

a)
Länder und Regionen, die über eine Entwicklungsstrategie in Form eines Entwicklungsplans oder eines ähnlichen Entwicklungsdokuments verfügen, den bzw. das die Kommission bei der Annahme des entsprechenden Mehrjahresrichtprogramms als Grundlage für dieses Mehrjahresrichtprogramm anerkannt hat,
b)
Länder und Regionen, für die die Union und die Mitgliedstaaten ein gemeinsames Mehrjahresplanungsdokument vereinbart haben,
c)
Länder und Regionen, für die bereits ein gemeinsames Rahmendokument mit einem umfassenden Unionskonzept für die Beziehungen zu diesem Partnerland bzw. dieser Partnerregion, einschließlich der Entwicklungspolitik der Union, besteht,
d)
Regionen, die über eine gemeinsam mit der Union vereinbarte Strategie verfügen,
e)
Länder, bei denen die Union ihre Strategie mit einem neuen nationalen Zyklus abstimmen möchte, der vor dem 1. Januar 2017 beginnt; in diesen Fällen enthält das Mehrjahresrichtprogramm für den Zwischenzeitraum zwischen 2014 und dem Beginn des neuen nationalen Zyklus die Maßnahmen der Union für dieses Land.

(3) Strategiepapiere sind nicht erforderlich für Länder und Regionen, bei denen die Mittelzuweisung der Union auf der Grundlage dieser Verordnung höchstens 50 Mio. EUR für den Zeitraum 2014-2020 beträgt. In diesen Fällen enthält das Mehrjahresrichtprogramm die Maßnahmen der Union für diese Länder.

Sind die in den Absätzen 2 und 3 genannten Optionen für das Partnerland bzw. die Partnerregion nicht akzeptabel, so wird ein Strategiepapier ausgearbeitet.

(4) Außer unter den in Artikel 4 Absatz 3 genannten Umständen stützen sich die Mehrjahresrichtprogramme auf einen Dialog mit dem Partnerland bzw. der Partnerregion und werden auf der Grundlage der in diesem Artikel genannten Strategiepapiere oder ähnlichen Dokumente erstellt; sie sind Gegenstand einer Vereinbarung mit dem betreffenden Land bzw. der betreffenden Region.

Für die Zwecke dieser Verordnung kann das in Absatz 2 Buchstabe b dieses Artikels genannte gemeinsame Mehrjahresprogrammierungsdokument, sofern es den in diesem Absatz festgelegten Grundsätzen und Bedingungen einschließlich der Festlegung eines Richtbetrags für die Mittelzuweisung entspricht, im Einvernehmen mit dem Partnerland bzw. der Partnerregion gemäß dem in Artikel 14 festgelegten Verfahren als Mehrjahresrichtprogramm betrachtet werden.

(5) In den Mehrjahresrichtprogrammen werden die für eine Finanzierung durch die Union ausgewählten prioritären Sektoren, die spezifischen Ziele, die erwarteten Ergebnisse, die Leistungsindikatoren und die Richtbeträge der Mittelzuweisungen genannt, sowohl insgesamt als auch nach prioritären Bereichen. In diesen Programmen wird auch erläutert, inwiefern die vorgeschlagenen Programme zu der in diesem Artikel genannten allgemeinen Länderstrategie und zur Umsetzung der Agenda für den Wandel beitragen werden.

Im Einklang mit den Grundsätzen zur Gewährleistung der Wirksamkeit der Hilfe vermeidet die Intra-AKP-Strategie Fragmentierung und sorgt für Komplementarität und einen tatsächlichen Mehrwert zu den Länder- und Regionalprogrammen.

(6) Neben den Programmierungsdokumenten für die Länder und Regionen arbeiten die Kommission und für die AKP-Seite das AKP-Sekretariat gemeinsam nach den Grundsätzen der Artikel 12 bis 14 des Anhangs IV des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens ein Intra-AKP-Strategiepapier und ein zugehöriges Mehrjahresrichtprogramm aus.

(7) Die in Artikel 4 Absatz 3 genannten besonderen Vorkehrungen können unter Berücksichtigung der in Artikel 6 Absatz 1 genannten besonderen Umstände als besondere Unterstützungsprogramme konzipiert werden.

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