Artikel 2 VO (EG) 2007/617
Allgemeine Grundsätze
(1) Bei der Umsetzung dieser Verordnung werden die Kohärenz mit anderen Bereichen des auswärtigen Handelns der Union und mit sonstigen einschlägigen Maßnahmen der Union sowie die Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung gemäß Artikel 208 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) gewährleistet. Zu diesem Zweck beruhen die im Rahmen dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen einschließlich der von der Europäischen Investitionsbank (EIB) verwalteten Maßnahmen auf Kooperationsstrategien, die in Dokumenten wie Vereinbarungen, Erklärungen und Aktionsplänen der Union und der betreffenden Drittstaaten und -regionen niedergelegt sind, sowie auf den Entscheidungen, spezifischen Interessen, politischen Prioritäten und Strategien der Union.
(2) Die Union und die Mitgliedstaaten arbeiten auf eine gemeinsame mehrjährige Programmierung auf der Grundlage der Armutsbekämpfungsstrategien der Partnerländer oder vergleichbarer Entwicklungsstrategien hin. Sie können gemeinsame Maßnahmen durchführen, darunter gemeinsame Analysen und Folgemaßnahmen zu diesen Strategien, die auf die Ermittlung prioritärer Interventionsbereiche und eine Arbeitsteilung auf Länderebene abzielen, indem gemeinsame Gebermissionen durchgeführt und Kofinanzierungsvereinbarungen und Vereinbarungen über delegierte Zusammenarbeit getroffen werden.
(3) Die Union fördert einen multilateralen Ansatz zur Bewältigung der globalen Herausforderungen und arbeitet in dieser Hinsicht mit den Mitgliedstaaten und den Partnerländern zusammen. Gegebenenfalls unterstützt sie die Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen und Einrichtungen sowie mit anderen bilateralen Gebern.
(4) Die Beziehungen zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten und den Partnerländern gründen sich auf gemeinsame Werte in Bezug auf Menschenrechte, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit sowie die Grundsätze der Eigenverantwortung und der gegenseitigen Rechenschaftspflicht und werden diesen Werten und Grundsätzen Geltung verschaffen. Die Unterstützung der Partner wird an ihren jeweiligen Entwicklungsstand sowie an ihr Engagement und ihre Fortschritte in Bezug auf Menschenrechte, Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und verantwortungsvolle Staatsführung angepasst.
Ferner wird bei den Beziehungen zu den Partnerländern deren Engagement und Erfolgsbilanz bei der Durchführung internationaler Übereinkünfte und der Umsetzung ihrer vertraglichen Beziehungen zur EU, auch im Bereich der Migration gemäß dem AKP-EU-Partnerschaftsabkommen, berücksichtigt.
(5) Die Union fördert eine wirksame Zusammenarbeit mit den Partnerländern und -regionen auf der Grundlage international bewährter Verfahren. Sie richtet nach Möglichkeit ihre Unterstützung an den nationalen oder regionalen Entwicklungsstrategien, der Reformpolitik und den Verfahren ihrer Partner aus und fördert demokratische Eigenverantwortung sowie landesinterne und gegenseitige Rechenschaftspflicht. Zu diesem Zweck fördert sie
- a)
- einen Entwicklungsprozess, der transparent ist, vom Partnerland bzw. der Partnerregion selbst gesteuert wird und für den dieses bzw. diese die Verantwortung übernimmt, einschließlich der Förderung von Fachwissen vor Ort;
- b)
- einen rechtebasierten Ansatz, der sämtliche Menschenrechte — ob bürgerliche und politische oder wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte — einschließt, damit Menschenrechtsgrundsätze bei der Durchführung dieser Verordnung berücksichtigt werden, die Partnerländer ihre internationalen Menschenrechtsverpflichtungen leichter erfüllen können und die berechtigten Personen, insbesondere arme und gefährdete Gruppen, ihre Rechte besser einfordern können;
- c)
- die Stärkung der Rolle der Bevölkerung der Partnerländer, inklusive und partizipatorische Entwicklungsansätze und eine breite Einbeziehung aller gesellschaftlichen Kreise in den Entwicklungsprozess und den nationalen und regionalen Dialog, einschließlich des politischen Dialogs. Besondere Aufmerksamkeit gilt dabei der Rolle der Parlamente, der lokalen Behörden und der Zivilgesellschaft, unter anderem in Bezug auf Partizipation, Kontrolle und Rechenschaftspflicht;
- d)
- wirksame Kooperationsmodalitäten und -instrumente im Einklang mit den bewährten Verfahren des OECD/DAC, einschließlich des Einsatzes innovativer Instrumente wie der Kombination von Darlehen und Zuschüssen sowie anderer Risikoteilungsmechanismen in ausgewählten Sektoren und Ländern und Einbeziehung der Privatwirtschaft, unter gebührender Berücksichtigung der Schuldentragfähigkeit, der Zahl dieser Mechanismen und der Tatsache, dass ihre Wirkung, gemessen an den Zielen dieser Verordnung, insbesondere der Armutsbekämpfung, systematisch bewertet werden muss, sowie spezifischer Budgethilfemechanismen, wie Staatsentwicklungsvereinbarungen. Alle Programme, Interventionen sowie Modalitäten und Instrumente der Zusammenarbeit werden auf die besonderen Umstände jedes Partnerlands und jeder Partnerregion abgestimmt; der Schwerpunkt liegt dabei auf programmgestützten Ansätzen, der zuverlässigen Bereitstellung der Hilfsgelder, der Mobilisierung privater Mittel, einschließlich aus lokalen privatwirtschaftlichen Quellen, einem universalen und diskriminierungsfreien Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen und der Entwicklung und Nutzung von Ländersystemen;
- e)
- die Mobilisierung inländischer Einnahmen und die Stärkung der Finanzpolitik der Partnerländer mit dem Ziel, die Armut und die Abhängigkeit von Hilfe zu verringern;
- f)
- eine erhöhte Wirkung der politischen Strategien und der Programmierung, indem die Anstrengungen der Geber koordiniert, kohärent gestaltet und harmonisiert werden, um so Synergien zu schaffen und Überschneidungen und Doppelarbeit zu vermeiden, die Komplementarität zu erhöhen und Initiativen aller Geber zu unterstützen, und indem in den Partnerländern und -regionen eine Koordinierung erfolgt, bei der vereinbarte Leitlinien und Grundsätze bewährter Verfahren für die Koordinierung und Wirksamkeit der Hilfe angewendet werden;
- g)
- ergebnisorientierte Entwicklungsansätze, einschließlich transparenter und von den Ländern selbst bestimmter Ergebnismatrizes, die sich für die Bewertung und die Information über die Ergebnisse — einschließlich Outputs, direkter und längerfristiger Wirkungen der Entwicklungshilfe — gegebenenfalls auf international vereinbarte Ziele und vergleichbare und kumulierbare Indikatoren, etwa im Rahmen der MDG, stützen.
(6) Die Union unterstützt gegebenenfalls die Durchführung bilateraler, regionaler und multilateraler Maßnahmen für Zusammenarbeit und Dialog, die Entwicklungsdimension von Partnerschaftsvereinbarungen und die dreiseitige Zusammenarbeit. Die Union fördert die Süd-Süd-Zusammenarbeit.
(7) Die Union stützt sich bei ihren Maßnahmen im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit gegebenenfalls auf die Erfahrungen der Mitgliedstaaten in Bezug auf Reform und Übergang und die dabei gewonnenen Erkenntnisse und gibt diese weiter.
(8) Die Union sorgt für einen regelmäßigen Informationsaustausch mit den Akteuren der Partnerschaft im Einklang mit Artikel 4 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens von Cotonou.
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