Präambel VO (EG) 2007/617
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf das Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, am 23. Juni 2000 in Cotonou unterzeichnet(1), in der am 25. Juni 2005 in Luxemburg geänderten Fassung(2) (nachstehend „AKP-EG-Partnerschaftsabkommen” genannt),
gestützt auf das Interne Abkommen zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten über die Finanzierung der im mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2008-2013 bereitgestellten Gemeinschaftshilfe im Rahmen des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens und über die Zuweisung von Finanzhilfe an die überseeischen Länder und Gebiete, auf die der Vierte Teil des EG-Vertrags Anwendung findet(3) (nachstehend „Internes Abkommen” genannt), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 1,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme der Europäischen Investitionsbank,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Mit Beschluss Nr. 1/2006 des AKP-EG-Ministerrats(4) wird der mehrjährige Finanzrahmen für den Zeitraum 2008-2013 festgelegt und ein neuer Anhang Ib in das AKP-EG-Partnerschaftsabkommen eingefügt.
- (2)
- Durch das Interne Abkommen werden die einzelnen Finanzrahmen des 10. Europäischen Entwicklungsfonds (nachstehend „EEF” genannt), der Beitragsschlüssel und die Beiträge zum 10. EEF festgelegt, der EEF-Ausschuss und der Ausschuss für die Verwaltung der aus dem EEF finanzierten Investitionsfazilität (nachstehend „IF-Ausschuss” genannt) eingerichtet sowie die Gewichtung der Stimmen und das Prinzip der qualifizierten Mehrheit für diese Ausschüsse festgelegt.
- (3)
- In dem Internen Abkommen wird der Gesamtbetrag der Gemeinschaftshilfe für die Gruppe der Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (nachfolgend „AKP-Staaten” genannt) (außer für die Republik Südafrika) und die überseeischen Länder und Gebiete (nachstehend „ÜLG” genannt) für den Sechsjahreszeitraum 2008-2013 auf 22682 Mio. EUR aus dem durch Beiträge der Mitgliedstaaten finanzierten 10. EEF festgesetzt. Von dem durch das Interne Abkommen festgesetzten Betrag für den 10. EEF sollten — wie in dem mehrjährigen Finanzrahmen 2008-2013 in Anhang Ib des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens vorgesehen — 21966 Mio. EUR den AKP-Staaten zugewiesen werden, 286 Mio. EUR sollten für die ÜLG bereitgestellt werden, und 430 Mio. EUR sollten der Kommission für Unterstützungsausgaben zugewiesen werden, die mit der Programmierung und Durchführung des EEF durch die Kommission verbunden sind.
- (4)
- Die Zuweisung aus dem 10. EEF an die ÜLG wird durch den Beschluss 2001/822/EG des Rates vom 27. November 2001 über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Gemeinschaft(5) und deren Durchführungsverordnung (EG) Nr. 2304/2002 der Kommission(6) sowie deren spätere aktualisierte Fassungen geregelt.
- (5)
- Maßnahmen, die unter die Verordnung (EG) Nr. 1257/96 des Rates vom 20. Juni 1996 über die humanitäre Hilfe(7) fallen und für eine Finanzierung in deren Rahmen in Betracht kommen, sollten nur unter außergewöhnlichen Umständen aus dem 10. EEF finanziert werden, wenn nämlich eine solche Unterstützung erforderlich ist, um die Kontinuität der Zusammenarbeit beim Übergang von einer Krisensituation zu stabilen Bedingungen für die Entwicklung zu gewährleisten, und diese Unterstützung nicht aus dem Gemeinschaftshaushaltsplan der Europäischen Union finanziert werden kann.
- (6)
- Am 11. April 2006 einigte sich der Rat auf den Grundsatz, die Friedensfazilität für Afrika im Anfangszeitraum 2008-2010 mit bis zu 300 Mio. EUR aus dem 10. EEF zu finanzieren, und legte die künftigen Modalitäten und die Gestalt der Fazilität fest.
- (7)
- Die Staaten des in Protokoll 3 zum AKP-EG-Partnerschaftsabkommen genannten Zuckerprotokolls, die von der Zuckerreform der Gemeinschaft betroffen sind, sollten die begleitenden Maßnahmen nutzen können, die im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit(8) finanziert werden. Die AKP-Staaten erhalten darüber hinaus Zugang zu Gemeinschaftshilfe im Rahmen thematischer Programme, die mit dem Finanzierungsinstrument für die Entwicklungszusammenarbeit und der Verordnung (EG) Nr. 1889/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einführung eines Finanzierungsinstruments für die weltweite Förderung der Demokratie und der Menschenrechte(9) finanziert werden. Diese thematischen Programme sollten gegenüber den aus dem EEF finanzierten geografischen Programmen einen Mehrwert erbringen, mit ihnen im Einklang stehen und nachgeordneten und zusätzlichen Charakter haben.
- (8)
- Das AKP-EG-Partnerschaftsabkommen betont die Bedeutung der regionalen Zusammenarbeit der AKP-Staaten, der ÜLG und der Gemeinschaftsgebiete in äußerster Randlage.
- (9)
- Gemäß dem Beschluss 2005/446/EG der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten zur Festsetzung der Frist für Mittelbindungen im Rahmen des 9. Europäischen Entwicklungsfonds (EEF)(10) wird für die Bindung der von der Kommission verwalteten Mittel des 9. EEF, der von der Europäischen Investitionsbank (nachstehend „EIB” genannt) verwalteten Zinszuschüsse und der Einnahmen aus den Zinsen auf diese Mittel eine Frist bis zum 31. Dezember 2007 festgesetzt. Diese Frist könnte erforderlichenfalls überprüft werden.
- (10)
- Zur Durchführung des EEF sollte über das Verfahren für die Programmierung, Prüfung und Genehmigung der Hilfe entschieden sowie detaillierte Bestimmungen für die Kontrolle ihrer Verwendung festgelegt werden. Am 17. Juli 2006 genehmigten die im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten zum Zweck der Annahme der Durchführungsbestimmungen und der Finanzregelung sowie unter anderem zum Zweck der Einsetzung des EEF-Ausschusses und des IF-Ausschusses den Beschluss 2006/610/EG über die vorläufige Anwendung des Internen Abkommens(11).
- (11)
- Der Rat nahm am 24. November 2004 Schlussfolgerungen über die Wirksamkeit des außenpolitischen Handelns der EU an, u. a. hinsichtlich der weiteren Stärkung der Komplementarität und Koordinierung der Entwicklungszusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten. Am 24. Mai 2005 verpflichtete sich der Rat zu einer rechtzeitigen Umsetzung und Überwachung der Pariser Erklärung zur Wirksamkeit der Entwicklungshilfe und zu den von der EU auf dem hochrangigen Forum vom 28. Februar bis 2. März 2005 in Paris eingegangenen spezifischen Verpflichtungen. Der Rat nahm am 11. April 2006 Schlussfolgerungen zu dem Gemeinsamen Rahmen für Länderstrategiepapiere an und sorgte so dafür, dass eine gemeinsame Mehrjahresprogrammierung der EU und anderer beteiligter Geber erfolgen kann. Er nahm am 16. Oktober 2006 Schlussfolgerungen über die Bedeutung der Komplementarität und der Arbeitsteilung als zentrale Faktoren für die Wirksamkeit der Hilfe an.
- (12)
- Der Rat, die im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten, das Europäische Parlament und die Kommission nahmen am 22. Dezember 2005 eine gemeinsame Erklärung zur Entwicklungspolitik der Europäischen Union(12) an. Im Anschluss daran nahm der Europäische Rat im Dezember 2005 eine Strategie für Afrika an; der Rat nahm Schlussfolgerungen zu einer Strategie für die Karibik (10. April 2006) und für den pazifischen Raum (17. Juli 2006) an.
- (13)
- Am 16. Oktober 2006 nahm der Rat Schlussfolgerungen zur Governance im Rahmen des Europäischen Konsenses über die Entwicklungspolitik — Schritte für ein harmonisiertes Konzept in der Europäischen Union an, in denen er darauf hinwies, dass die Zuweisung von Anreiz-Tranchen der Governance-Initiative von den Mitgliedstaaten und der Kommission eingehend erörtert werden sollte, und betonte, dass die Kommission die zuständigen Ratsgremien hinzuziehen muss —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3.
- (2)
ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 27.
- (3)
ABl. L 247 vom 9.9.2006, S. 32.
- (4)
ABl. L 247 vom 9.9.2006, S. 22.
- (5)
ABl. L 314 vom 30.11.2001, S. 1. Geändert durch den Beschluss 2007/249/EG (ABl. L 109 vom 26.4.2007, S. 33).
- (6)
ABl. L 348 vom 21.12.2002, S. 82.
- (7)
ABl. L 163 vom 2.7.1996, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).
- (8)
ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 41.
- (9)
ABl. L 386 vom 29.12.2006, S. 1.
- (10)
ABl. L 156 vom 18.6.2005, S. 19.
- (11)
ABl. L 247 vom 9.9.2006, S. 30.
- (12)
ABl. C 46 vom 24.2.2006, S. 1.
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