Artikel 1 VO (EG) 2007/617

Ziele und Förderkriterien

(1) Die geografische Zusammenarbeit mit den AKP-Staaten und -Regionen im Rahmen des Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) stützt sich auf die Ziele, Grundprinzipien und Werte der allgemeinen Bestimmungen des Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits in der neuesten Fassung(1) (im Folgenden „AKP-EU-Partnerschaftsabkommen” ).

(2) Im Rahmen der Grundsätze und Ziele des auswärtigen Handelns der Union, des Europäischen Konsenses über die Entwicklungspolitik und der Agenda für den Wandel sowie diesbezüglicher Änderungen und Ergänzungen gilt insbesondere Folgendes:

a)
Das wichtigste Ziel der Zusammenarbeit nach dieser Verordnung ist die Verringerung und langfristig die Beseitigung der Armut.
b)
Die Zusammenarbeit nach dieser Verordnung wird auch dazu beitragen,

i)
eine nachhaltige und integrative wirtschaftliche, soziale und ökologische Entwicklung zu fördern,
ii)
die Demokratie, die Rechtsstaatlichkeit, eine verantwortungsvolle Staatsführung, die Menschenrechte und die einschlägigen Grundsätze des Völkerrechts zu konsolidieren und zu unterstützen sowie
iii)
einen auf Rechten beruhenden, sämtliche Menschenrechte einschließenden Ansatz umzusetzen.

Zur Messung der Verwirklichung dieser Ziele werden geeignete Indikatoren herangezogen, einschließlich der Indikatoren für die menschliche Entwicklung, insbesondere Millenniumsentwicklungsziel (MDG) 1 für Buchstabe a und MDG 1 bis 8 für Buchstabe b, sowie — nach 2015 — weitere von der Union und ihren Mitgliedstaaten auf internationaler Ebene vereinbarte Indikatoren.

(3) Die Programmierung wird so gestaltet, dass sie, soweit irgend möglich, die Kriterien für die öffentliche Entwicklungshilfe (ODA) des Ausschuss für Entwicklungshilfe der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD/DAC) erfüllt; dabei wird dem Ziel der Union, dass im Zeitraum 2014-2020 mindestens 90 % ihrer gesamten externen Hilfe als ODA gewertet werden, Rechnung getragen.

(4) Maßnahmen, die unter die Verordnung (EG) Nr. 1257/96 des Rates(2) fallen und danach finanziell gefördert werden können, werden grundsätzlich nicht im Rahmen dieser Verordnung finanziert, es sei denn, es gilt die Kontinuität der Zusammenarbeit beim Übergang von einer Krisensituation zu stabilen Entwicklungsbedingungen sicherzustellen. In solchen Fällen wird besonders darauf geachtet, dass humanitäre Hilfe, Wiederaufbauhilfe und Entwicklungshilfe wirksam miteinander verknüpft werden und zur Katastrophenvorsorge und Widerstandsfähigkeit beitragen.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3.

(2)

Verordnung (EG) Nr. 1257/96 des Rates vom 20. Juni 1996 über die humanitäre Hilfe (ABl. L 163 vom 2.7.1996, S. 1).

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