Artikel 18 VO (EG) 2007/617
Monitoring, Berichterstattung und Evaluierung der EEF-Unterstützung
(1) Die Kommission und die EIB überwachen regelmäßig ihre Tätigkeiten und finanzierten Maßnahmen und überprüfen die Fortschritte im Hinblick auf die erwarteten Ergebnisse. Die Kommission führt ferner — gegebenenfalls im Wege unabhängiger externer Evaluierungen — Evaluierungen der Wirkung und Wirksamkeit ihrer sektorbezogenen Strategien und Maßnahmen sowie der Wirksamkeit der Programmierung durch. Vorschläge des Rates für unabhängige externe Evaluierungen werden gebührend berücksichtigt. Die Evaluierungen sollten anhand der Grundsätze des OECD/DAC für bewährte Vorgehensweisen erfolgen; dabei wird angestrebt, sich zu vergewissern, ob die spezifischen Ziele unter Berücksichtigung der Geschlechtergleichstellung erreicht worden sind, Empfehlungen zu formulieren und Nachweise zu erbringen, um Lernvorgänge im Hinblick auf die Verbesserung künftiger Maßnahmen zu erleichtern. Diese Evaluierungen erfolgen anhand von vorab festgelegten, deutlichen, transparenten und gegebenenfalls länderspezifischen und messbaren Indikatoren.
Die EIB unterrichtet die Kommission und die Mitgliedstaaten nach den in den operativen Leitlinien der IF festgelegten Verfahren regelmäßig über die Durchführung der Projekte, die aus den von ihr verwalteten EEF-Mitteln finanziert werden.
(2) Die Kommission übermittelt ihre Evaluierungsberichte zusammen mit der Reaktion der Dienststellen auf die wichtigsten Empfehlungen den Mitgliedstaaten — über den EEF-Ausschuss — sowie der EIB zur Kenntnisnahme. Jede Evaluierung, einschließlich Empfehlungen und Folgemaßnahmen, kann auf Antrag eines Mitgliedstaats im Ausschuss erörtert werden. In einem solchem Fall erstattet die Kommission dem EEF-Ausschuss nach einem Jahr Bericht über die Umsetzung der vereinbarten Folgemaßnahmen. Die Ergebnisse fließen in die Programmgestaltung und Mittelzuweisung ein.
(3) Die Kommission beteiligt alle maßgeblichen Akteure in angemessener Weise an der Evaluierung der nach dieser Verordnung gewährten Hilfe der Union und kann gegebenenfalls gemeinsame Evaluierungen mit den Mitgliedstaaten, anderen Gebern und den Entwicklungspartnern anstreben.
(4) Die Kommission prüft die Fortschritte bei der Durchführung des EEF, einschließlich der Mehrjahresrichtprogramme, und übermittelt dem Rat ab 2016 einen jährlichen Bericht über die Durchführung. Der Bericht umfasst eine Analyse der wichtigsten Outputs und Ergebnisse und geht, soweit möglich, der Frage nach, wie sich die Finanzhilfe der Union ausgewirkt hat. Zu diesem Zweck wird ein Ergebnisrahmen geschaffen. Der Bericht wird auch dem Europäischen Parlament, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen übermittelt.
(5) Der Jahresbericht enthält ferner Informationen über die im Vorjahr finanzierten Maßnahmen, die Ergebnisse von Monitoring und Evaluierung, die Beteiligung der maßgeblichen Entwicklungspartner und die nach Ländern, Regionen und Kooperationsbereichen aufgeschlüsselte Ausführung der Mittelbindungen und Mittel für Zahlungen. Darüber hinaus enthält er eine qualitative Analyse der ursprünglich angestrebten und tatsächlich erzielten Ergebnisse, die sich u. a. auf Daten der Monitoringsysteme stützt, sowie eine Aufbereitung der gewonnenen Erkenntnisse.
(6) In dem Bericht werden, soweit wie möglich, spezifische und messbare Indikatoren für die Rolle der Hilfe bei der Verwirklichung der Ziele des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens verwendet. In den Bericht fließen die wichtigsten Erkenntnisse und die Folgemaßnahmen ein, die aufgrund der Empfehlungen aus den Evaluierungen der vorangegangenen Jahre getroffen wurden. Soweit möglich und relevant, wird in dem Bericht auch bewertet, ob die Grundsätze zur Gewährleistung der Wirksamkeit der Hilfe, auch bei innovativen Finanzinstrumenten, eingehalten wurden.
(7) Die Union und ihre Mitgliedstaaten führen spätestens bis Ende 2018 eine Leistungsüberprüfung durch, in der der Stand der Mittelbindungen und Auszahlungen sowie die Ergebnisse und Wirkungen der Hilfe anhand von Indikatoren für den Output und die direkte und längerfristige Wirkung bewertet werden, um die Effizienz der eingesetzten Mittel sowie die Wirksamkeit des EEF zu messen. Dabei wird auch überprüft, inwieweit die finanzierten Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens und der in der Agenda für den Wandel festgelegten Prioritäten der Union beigetragen haben. Die Überprüfung erfolgt auf Vorschlag der Kommission.
(8) Die EIB übermittelt dem IF-Ausschuss Informationen über die Fortschritte bei der Verwirklichung der Ziele der IF. Im Einklang mit Artikel 6b des Anhangs II des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens wird nach Ablauf der Hälfte sowie am Ende der Laufzeit des EEF eine gemeinsame Überprüfung der Gesamtleistung der IF vorgenommen. Die Halbzeitüberprüfung wird von unabhängigen externen Sachverständigen in Zusammenarbeit mit der EIB durchgeführt und dem IF-Ausschuss vorgelegt.
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