Artikel 17 VO (EG) 2007/617

Beteiligung von Drittländern oder -regionen

Um die Kohärenz und Wirksamkeit der Unionshilfe zu gewährleisten, kann die Kommission beschließen, dass andere Entwicklungsländer als AKP-Staaten sowie Organisationen für regionale Integration mit AKP-Beteiligung, die die regionale Zusammenarbeit und Integration fördern und für Unionshilfe im Rahmen der Finanzierungsinstrumente der Union im Bereich des auswärtigen Handelns in Betracht kommen, Mittel nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i des Internen Abkommens erhalten können, wenn das betreffende Projekt oder Programm regionalen oder grenzübergreifenden Charakter hat und mit Artikel 6 des Anhangs IV des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens in Einklang steht. Die überseeischen Länder und Gebiete (ÜLG), die für Unionshilfe gemäß dem Beschluss 2013/755/EU des Rates(1) in Betracht kommen, sowie die Unionsgebiete in äußerster Randlage können ebenfalls an Projekten oder Programmen der regionalen Zusammenarbeit teilnehmen; die Finanzierung der Teilnahme dieser Länder und Gebiete erfolgt zusätzlich zu den Mitteln, die nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i des Internen Abkommens bereitgestellt werden. Das Ziel einer verstärkten Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten, den Gebieten in äußerster Randlage der Union, den ÜLG und den AKP-Staaten sollte berücksichtigt werden, und gegebenenfalls sind Koordinierungsmechanismen einzurichten. Vorkehrungen für eine solche Finanzierung und die in der Finanzregelung für den in der Verordnung (EG) Nr. 215/2008 des Rates(2) genannten Finanzierungsformen können in den Strategiepapieren und den Mehrjahresrichtprogrammen sowie im Rahmen der in Artikel 9 vorgesehenen Aktionsprogramme und Maßnahmen getroffen werden.

Fußnote(n):

(1)

Beschluss des Rates 2013/755/EU vom 25. November 2013 über die Assoziierung der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Union ( „Übersee-Assoziationsbeschluss” ) (ABl. L 344 vom 19.12.2013, S. 1).

(2)

Verordnung (EG) Nr. 215/2008 des Rates vom 18. Februar 2008 über die Finanzregelung für den 10. Europäischen Entwicklungsfonds (ABl. L 78 vom 19.3.2008, S. 1).

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