Artikel 16 VO (EG) 2007/617
Ausschuss für die Investitionsfazilität
(1) Der durch Artikel 9 des Internen Abkommens bei der EIB eingerichtete Ausschuss für die Investitionsfazilität (im Folgenden „IF-Ausschuss” ) besteht aus Vertretern der Mitgliedstaaten und einem Vertreter der Kommission. Ein Beobachter des Generalsekretariats des Rates und ein Beobachter des Europäischen Auswärtigen Dienstes werden zu den Sitzungen eingeladen. Jeder Mitgliedstaat und die Kommission bestellen einen Vertreter und benennen einen Stellvertreter. Um die Kontinuität der Ausschussarbeit zu wahren, wird der Vorsitzende des IF-Ausschusses für einen Zeitraum von zwei Jahren von den Mitgliedern des IF-Ausschusses aus ihrem Kreise gewählt. Die EIB nimmt die Sekretariatsgeschäfte des IF-Ausschusses wahr und stellt die unterstützenden Dienstleistungen bereit. Nur von den Mitgliedstaaten bestellte Mitglieder des IF-Ausschusses oder deren Stellvertreter sind stimmberechtigt.
Der Rat nimmt die Geschäftsordnung des IF-Ausschusses auf der Grundlage eines von der EIB nach Konsultation der Kommission ausgearbeiteten Vorschlags einstimmig an.
Der IF-Ausschuss beschließt mit qualifizierter Mehrheit. Die Stimmen werden nach Artikel 8 des Internen Abkommens gewogen.
Der IF-Ausschuss tritt mindestens viermal jährlich zusammen. Auf Antrag der EIB oder der Ausschussmitglieder können entsprechend der Geschäftsordnung weitere Sitzungen anberaumt werden. Außerdem kann der IF-Ausschuss zu den in seiner Geschäftsordnung festgelegten Bedingungen im schriftlichen Verfahren Stellung nehmen.
(2) Der IF-Ausschuss verabschiedet
- a)
- die operativen Leitlinien für den Einsatz der Investitionsfazilität,
- b)
- die Investitionsstrategien und die Wirtschaftspläne der Investitionsfazilität (IF), einschließlich der Leistungsindikatoren, auf der Grundlage der Ziele des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens von Cotonou und der allgemeinen Grundsätze der Entwicklungspolitik der Union,
- c)
- die Jahresberichte über die IF,
- d)
- alle allgemeinen Grundsatzpapiere zur IF, einschließlich der Evaluierungsberichte.
(3) Der IF-Ausschuss nimmt Stellung zu
- a)
- Vorschlägen für die Gewährung einer Zinsvergütung gemäß Artikel 2 Absatz 7 und Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b des Anhangs II des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens. In diesen Fällen nimmt der IF-Ausschuss auch zur Verwendung einer solchen Zinsvergütung Stellung,
- b)
- Vorschlägen für IF-Investitionen in Projekte, zu denen die Kommission eine ablehnende Stellungnahme abgegeben hat,
- c)
- anderen Vorschlägen im Zusammenhang mit der IF nach den allgemeinen Grundsätzen der operativen IF-Leitlinien,
- d)
- Vorschlägen im Zusammenhang mit der Entwicklung des EIB-Rahmens für Ergebnismessung, soweit ein solcher Rahmen auf Maßnahmen nach dem AKP-EU-Partnerschaftsabkommen anwendbar ist.
Um das Genehmigungsverfahren für weniger umfangreiche Maßnahmen zu straffen, kann der IF-Ausschuss eine befürwortende Stellungnahme zu Vorschlägen der EIB für eine Globalzuweisung (Zinsvergütungen, technische Hilfe) oder eine Globalgenehmigung (Darlehen, Eigenkapital) abgeben, deren Teilbeträge anschließend ohne eine weitere Stellungnahme des IF-Ausschusses und/oder der Kommission von der EIB einzelnen Projekten nach den in der Globalzuweisung oder -genehmigung vorgesehenen Kriterien, einschließlich des Höchstbetrags pro Projekt, zugewiesen werden.
Darüber hinaus können die Leitungsgremien der EIB von Zeit zu Zeit beantragen, dass der IF-Ausschuss eine Stellungnahme zu allen Finanzierungsvorschlägen oder zu bestimmten Kategorien von Finanzierungsvorschlägen abgibt.
(4) Die EIB unterbreitet dem IF-Ausschuss rechtzeitig alle Fragen, für die nach den Absätzen 2 bzw. 3 seine Zustimmung oder Stellungnahme erforderlich ist. Alle Vorschläge, die dem IF-Ausschuss zur Stellungnahme vorgelegt werden, werden im Einklang mit den in den operativen IF-Leitlinien niedergelegten einschlägigen Kriterien und Grundsätzen unterbreitet.
(5) Die EIB arbeitet eng mit der Kommission zusammen und stimmt ihre Maßnahmen gegebenenfalls mit anderen Gebern ab. Insbesondere gilt Folgendes:
- a)
- Die EIB erstellt oder überarbeitet gemeinsam mit der Kommission die in Absatz 2 Buchstabe a genannten operativen IF-Leitlinien. Die EIB ist für die Einhaltung der Leitlinien verantwortlich und stellt sicher, dass die von ihr unterstützten Projekte mit den internationalen Sozial- und Umweltstandards übereinstimmen und mit den Zielen des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens, den allgemeinen Grundsätzen der Entwicklungspolitik der Union sowie mit den einschlägigen länderspezifischen oder regionalen Kooperationsstrategien im Einklang stehen.
- b)
- Die EIB ersucht die Kommission bei der Ausarbeitung von Investitionsstrategien, Wirtschaftsplänen und allgemeinen Grundsatzpapieren um Stellungnahme.
- c)
- Die EIB unterrichtet die Kommission gemäß Artikel 18 Absatz 1 über die von ihr verwalteten Projekte. Im Stadium der Projektbewertung ersucht sie die Kommission um Stellungnahme zur Kohärenz der Projekte mit der einschlägigen länderspezifischen oder regionalen Kooperationsstrategie oder gegebenenfalls mit den allgemeinen Zielen der IF.
- d)
- Außer im Fall von Zinsvergütungen, die Gegenstand einer Globalzuweisung gemäß Absatz 3 Buchstabe a sind, ersucht die EIB die Kommission im Stadium der Projektbewertung auch um Zustimmung zu Zinsvergütungsvorschlägen für den IF-Ausschuss mit Blick auf ihre Übereinstimmung mit Artikel 2 Absatz 7 und Artikel 4 Absatz 2 des Anhangs II des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens und mit den in den operativen IF-Leitlinien festgelegten Kriterien.
Hat die Kommission innerhalb von drei Wochen nach Unterbreitung des Vorschlags keine ablehnende Stellungnahme abgegeben, so wird davon ausgegangen, dass sie den Vorschlag befürwortet oder diesem zugestimmt hat. Was die Stellungnahme zu Projekten des Finanzsektors oder des öffentlichen Sektors sowie die Zustimmungen zu Zinsvergütungen anbelangt, so kann die Kommission darum ersuchen, dass ihr der endgültige Projektvorschlag zwei Wochen vor Übermittlung an den IF-Ausschuss zur Stellungnahme oder Zustimmung vorgelegt wird.
(6) Die EIB unternimmt keinen der in Absatz 3 Buchstaben a, b und c angeführten Schritte, solange der IF-Ausschuss keine befürwortende Stellungnahme abgegeben hat.
Hat der IF-Ausschuss eine befürwortende Stellungnahme abgegeben, so beschließt die EIB nach ihren eigenen Verfahren über den Vorschlag. Sie kann insbesondere beschließen, den Vorschlag nicht weiter zu verfolgen. Die EIB unterrichtet den IF-Ausschuss und die Kommission regelmäßig über Fälle, in denen sie beschlossen hat, die Vorschläge nicht weiter zu verfolgen.
Bei Darlehen aus Eigenmitteln und bei IF-Investitionen, für die keine Stellungnahme des IF-Ausschusses erforderlich ist, beschließt die EIB nach ihren eigenen Verfahren und — im Fall der IF — im Einklang mit den operativen IF-Leitlinien und der vom IF-Ausschuss verabschiedeten Investitionsstrategien über den Vorschlag.
Ungeachtet einer ablehnenden Stellungnahme des IF-Ausschusses zu einem Zinsvergütungsvorschlag kann die EIB das betreffende Darlehen ohne Zinsvergütung gewähren. Die EIB unterrichtet den IF-Ausschuss und die Kommission regelmäßig über die Fälle, in denen sie beschlossen hat, auf diese Weise mit dem Darlehen vorzugehen.
Die EIB kann vorbehaltlich der in den operativen IF-Leitlinien festgelegten Bedingungen und mit der Maßgabe, dass das wesentliche Ziel des Darlehens oder der IF-Investition unverändert bleibt, beschließen, die Bedingungen von IF-Darlehen oder IF-Investitionen zu ändern, zu denen der IF-Ausschuss nach Absatz 3 eine befürwortende Stellungnahme abgegeben hat, oder von Darlehen, bei denen der IF-Ausschuss eine befürwortende Stellungnahme zu einer Zinsvergütung abgegeben hat. Insbesondere kann die EIB beschließen, den Betrag des Darlehens oder der IF-Investition um bis zu 20 % zu erhöhen.
Eine solche Erhöhung kann für Projekte mit Zinsvergütung nach Artikel 2 Absatz 7 des Anhangs II des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens zu einer proportionalen Erhöhung der Zinsvergütung führen. Die EIB unterrichtet den IF-Ausschuss und die Kommission regelmäßig über die Fälle, in denen sie beschlossen hat, auf diese Weise vorzugehen. Für Projekte gemäß Artikel 2 Absatz 7 des Anhangs II des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens, für die eine Erhöhung der Zinsvergütung beantragt wurde, wird der IF-Ausschuss um Stellungnahme ersucht, bevor die EIB weitere Schritte unternimmt.
(7) Die EIB verwaltet IF-Investitionen und alle für Rechnung der IF gehaltenen Mittel im Einklang mit den Zielen des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens. Sie kann insbesondere in den Verwaltungs- und Aufsichtsorganen der juristischen Personen mitwirken, bei denen die IF-Mittel angelegt sind, und kann im Einklang mit den operativen IF-Leitlinien hinsichtlich der für Rechnung der IF gehaltenen Rechte Vergleiche abschließen, Entlastung erteilen und diese Rechte ändern.
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