Artikel 15 VO (EG) 2007/617

Friedensfazilität für Afrika

In den Intra-AKP-Richtprogrammen werden Mittel für die Friedensfazilität für Afrika vorgemerkt. Diese Finanzierung kann im Rahmen der regionalen Richtprogramme ergänzt werden. Es gilt das im Folgenden dargelegte besondere Verfahren:

a)
Auf Antrag der Afrikanischen Union, der vom AKP- Botschafterausschuss unterstützt wird, arbeitet die Kommission Mehrjahresaktionsprogramme aus, in denen die Ziele, der Geltungsbereich und die Art der möglichen Maßnahmen und die Durchführungsmodalitäten aufgeführt sind; für die Berichte wird auf Ebene der jeweiligen Maßnahme eine gemeinsame Aufmachung festgelegt. In einem Anhang zu jedem Aktionsprogramm werden die besonderen Beschlussfassungsverfahren für jeden möglichen Typ von Maßnahmen entsprechend deren Art, Umfang und Dringlichkeit beschrieben.
b)
Die Aktionsprogramme einschließlich des unter Buchstabe a genannten Anhangs sowie alle Änderungen daran werden in den zuständigen Ratsarbeitsgruppen und vom Politischen und Sicherheitspolitischen Komitee erörtert und vom Ausschuss der Ständigen Vertreter (AStV) mit qualifizierter Mehrheit nach Artikel 8 Absatz 3 des Internen Abkommens gebilligt, bevor sie von der Kommission angenommen werden.
c)
Die Aktionsprogramme ohne den unter Buchstabe a genannten Anhang bilden die Grundlage für das Finanzierungsabkommen, das zwischen der Kommission und der Afrikanischen Union geschlossen wird.
d)
Für jede im Rahmen des Finanzierungsabkommens durchzuführende Maßnahme ist die vorherige Genehmigung des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees erforderlich; die zuständigen Arbeitsgruppen des Rates werden rechtzeitig vor Übermittlung der Maßnahmen an das Politische und Sicherheitspolitische Komitee entsprechend den besonderen Beschlussfassungsverfahren nach Buchstabe a unterrichtet oder — zumindest wenn es um die Finanzierung neuer friedensfördernder Maßnahmen geht — konsultiert, damit sichergestellt ist, dass neben der militärischen und der sicherheitspolitischen Dimension auch entwicklungsrelevante und finanzielle Aspekte der geplanten Maßnahmen berücksichtigt werden. Hierbei wird unbeschadet der Finanzierung friedensfördernder Maßnahmen als öffentliche Entwicklungshilfe anerkannten Maßnahmen besondere Aufmerksamkeit geschenkt.
e)
Zur Unterrichtung des Rates arbeitet die Kommission auf Ersuchen des Rates oder des EEF-Ausschusses jährlich einen Tätigkeitsbericht über die Verwendung der Mittel aus, wobei zwischen Mittelbindungen und Auszahlungen, die im Rahmen der ODA vorgenommenen werden, und solchen, die nicht im Rahmen der ODA erfolgen, unterschieden wird.

Am Ende des ersten Mehrjahresaktionsprogramms überprüfen die Union und ihre Mitgliedstaaten die Ergebnisse und Verfahren der Friedensfazilität für Afrika und erörtern Optionen für die künftige Finanzierung. Um die Friedensfazilität für Afrika auf eine solidere Grundlage zu stellen, erörtern sie dabei die Finanzierung der friedensfördernden Maßnahmen, einschließlich der über den EEF finanzierten Maßnahmen, und die Frage, wie die Union friedensfördernde Maßnahmen unter afrikanischer Führung über das Jahr 2020 hinaus nachhaltig unterstützen kann. Darüber hinaus nimmt die Kommission spätestens im Jahr 2018 eine Evaluierung der Fazilität vor.

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