Artikel 14 VO (EG) 2007/617

Zuständigkeiten des EEF-Ausschusses

(1) Der EEF-Ausschuss gibt seine Stellungnahme nach dem Verfahren der Absätze 3 und 4 dieses Artikels ab.

Ein Beobachter der EIB nimmt an den Beratungen des EEF-Ausschusses teil, wenn Fragen behandelt werden, die die EIB betreffen.

(2) Der EEF-Ausschuss nimmt die in den Titeln II und III dieser Verordnung festgelegten Aufgaben wahr:

a)
Programmierung der Unionshilfe im Rahmen des EEF und deren Überprüfung insbesondere im Hinblick auf die länderspezifischen, regionalen und Intra-AKP-Strategien und
b)
Überwachung der Durchführung und Evaluierung der Unionshilfe, unter anderem im Hinblick auf die armutsmindernde Wirkung der Hilfe, sektorale Aspekte, Querschnittsfragen, das Funktionieren der Koordinierung vor Ort mit den Mitgliedstaaten und den anderen Gebern sowie die Fortschritte bei den Grundsätzen zur Gewährleistung der Wirksamkeit der Hilfe nach Artikel 2.

Die Kommission unterrichtet den EEF-Ausschuss vorab über die Aussetzung von Budgethilfeprogrammen, zu denen er eine befürwortende Stellungnahme abgegeben hat, die jedoch während der Durchführung ausgesetzt wurden, sowie über den in der Folge gefassten Beschluss über die Wiederaufnahme der Auszahlungen.

Jeder Mitgliedstaat kann die Kommission jederzeit um Informationen für den EEF-Ausschuss und um einen Gedankenaustausch zu Fragen im Zusammenhang mit den in diesem Absatz genannten Aufgaben bitten. Ein solcher Gedankenaustausch kann zu Empfehlungen der Mitgliedstaaten führen, denen die Kommission Rechnung trägt.

(3) Wird der EEF-Ausschuss zu einer Stellungnahme aufgefordert, so unterbreitet der Vertreter der Kommission dem EEF-Ausschuss innerhalb der Fristen, die in der vom Rat gemäß Artikel 8 Absatz 5 des Internen Abkommens beschlossenen Geschäftsordnung festgelegt sind, einen Entwurf der zu ergreifenden Maßnahmen. Der EEF-Ausschuss gibt seine Stellungnahme innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitz entsprechend der Dringlichkeit der betreffenden Sache festsetzen kann, die jedoch 30 Tage nicht überschreiten darf. Die EIB nimmt an dem Gedankenaustausch teil. Die Stellungnahme wird mit der in Artikel 8 Absatz 3 des Internen Abkommens festgelegten qualifizierten Mehrheit abgegeben, wobei die Stimmen der Mitgliedstaaten nach Maßgabe von Artikel 8 Absatz 2 des Internen Abkommens gewogen werden.

Nach Abgabe der Stellungnahme des EEF-Ausschusses erlässt die Kommission Maßnahmen, die unmittelbar gelten.

Stehen diese Maßnahmen jedoch nicht im Einklang mit der Stellungnahme des EEF-Ausschusses, so teilt die Kommission diese umgehend dem Rat mit. In diesem Fall verschiebt die Kommission die Durchführung der von ihr beschlossenen Maßnahmen um einen Zeitraum, der grundsätzlich höchstens 30 Tage ab dem Datum dieser Mitteilung betragen darf, unter außergewöhnlichen Umständen jedoch um bis zu weitere 30 Tage verlängert werden kann. Der Rat kann innerhalb dieses Zeitraums mit derselben qualifizierten Mehrheit wie der EEF-Ausschuss einen anders lautenden Beschluss fassen.

(4) In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit gemäß Artikel 7 Absatz 4 und Artikel 9 Absatz 4 erlässt die Kommission die Maßnahmen, die sofort gelten, ohne dass sie vorher dem EEF-Ausschuss unterbreitet wurden, und die während der Laufzeit der angenommenen oder geänderten Dokumente, Aktionsprogramme oder Maßnahmen in Kraft bleiben.

Der Vorsitz legt die Maßnahmen spätestens 14 Tage nach ihrem Erlass dem EEF-Ausschuss zur Stellungnahme vor.

Gibt der EEF-Ausschuss gemäß Absatz 3 eine ablehnende Stellungnahme ab, so hebt die Kommission die gemäß Unterabsatz 1 dieses Absatzes erlassenen Maßnahmen unverzüglich auf.

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