Artikel 3 VO (EG) 2007/622
Fangmeldungen durch gemeinschaftliche und norwegische Fischereifahrzeuge
(1) Gemeinschaftliche Fischereifahrzeuge, die Sandaal fischen wollen oder ein Schleppnetz mit einer Maschenöffnung von weniger als 16 mm an Bord haben, senden die Fangmeldung an jedem dritten Tag nach der ersten Einfahrt in das norwegische Gebiet an die Direktion Fischerei in Norwegen.
(2) Zusätzlich zu den gemäß Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 41/2007 übersandten Mitteilungen über den Fang bei der Einfahrt und den Fang bei der Ausfahrt senden norwegische Fischereifahrzeuge, die Sandaal fischen wollen oder ein Schleppnetz mit einer Maschenöffnung von weniger als 16 mm an Bord haben, die Fangmeldung an jedem dritten Tag nach der ersten Einfahrt in die Gemeinschaftsgewässer an die Kommission.
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