Artikel 2 VO (EG) 2007/622
Liste von gemeinschaftlichen Fischereifahrzeugen
(1) Nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung übermitteln die betreffenden Mitgliedstaaten der Kommission unverzüglich eine Liste der ihre Flagge führenden Fischereifahrzeuge, die sich an der Versuchsfischerei auf Sandaale in den norwegischen Gewässern des ICES-Gebiets IV beteiligen wollen; diese Liste muss den Namen, die Registriernummer und das internationale Rufzeichen jedes Schiffes enthalten.
(2) Auf der Grundlage der gemäß Absatz 1 erhaltenen Angaben erstellt die Kommission eine Liste aller gemeinschaftlichen Fischereifahrzeuge, die sich an der Versuchsfischerei auf Sandaale in norwegischen Gewässern beteiligen wollen, und übermittelt diese Liste an Norwegen.
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