Präambel VO (EG) 2007/622

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 41/2007 des Rates vom 21. Dezember 2006 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitender Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen(1), insbesondere auf Anhang IA,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
In Anhang IA der Verordnung (EG) Nr. 41/2007 sind Fangbeschränkungen für die Versuchsfischerei auf Sandaale im ICES-Gebiet IV festgesetzt. Gemäß den Fußnoten zu den jeweiligen Fangbeschränkungen im genannten Anhang kann die Kommission die Bedingungen festlegen, unter denen die Quoten für die Versuchsfischerei in Bezug auf den Sandaalbestand gefangen werden dürfen.
(2)
Gemäß Anhang IID Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 41/2007 gelten die Bedingungen des genannten Anhangs für Gemeinschaftsschiffe, die in den ICES-Gebieten IIIa und IV sowie im ICES-Gebiet IIa (EG-Gewässer) mit Grundschleppnetzen, Waden oder ähnlichem gezogenem Fanggerät mit einer Maschenöffnung von weniger als 16 mm fischen. Dieselben Bedingungen gelten für Schiffe von Drittländern mit einer Erlaubnis zum Fang von Sandaal in den Gemeinschaftsgewässern des ICES-Gebiets IV, sofern nichts anderes bestimmt wurde, oder aufgrund von Konsultationen oder Abkommen zwischen der Gemeinschaft und Norwegen.
(3)
Der Sandaalbestand in der Nordsee wird mit Norwegen geteilt, aber derzeit nicht von den beiden Parteien gemeinsam bewirtschaftet. Im Anschluss an Beratungen zwischen der Gemeinschaft und Norwegen am 30. März 2007 wurde eine Vereinbarung über Bedingungen für die Versuchsfischerei auf Sandaale in der Nordsee getroffen. Die Vereinbarung ist in Gemeinschaftsrecht umzusetzen.
(4)
Um die Fangmöglichkeiten für Sandaal gemäß Anhang IID Nummer 8 der Verordnung (EG) Nr. 41/2007 so früh wie möglich festzusetzen, wird die Versuchsfischerei im April und in der ersten Maihälfte durchgeführt. Daher müssen die Bedingungen für die Versuchsfischerei auf Sandaale in der Nordsee für 2007 so bald wie möglich eingeführt werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 15 vom 20.1.2007, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 444/2007 der Kommission (ABl. L 106 vom 24.4.2007, S. 22).

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