Artikel 1 VO (EG) 2007/631
Die Verordnung (EG) Nr. 147/2003 wird wie folgt geändert:
- 1.
-
Folgender Artikel 2a wird eingefügt:
Artikel 2a
Abweichend von Artikel 1 kann die zuständige Behörde, die in den im Anhang aufgeführten Websites genannt ist, in dem Mitgliedstaat, in dem der Dienstleistungserbringer niedergelassen ist, unter ihr geeignet erscheinenden Bedingungen Folgendes genehmigen:
- a)
- die Bereitstellung von Finanzmitteln, finanzieller Hilfe, technischer Beratung, Hilfe oder Ausbildung im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten, wenn sie festgestellt hat, dass diese Finanzmittel, Beratung, Hilfe oder Ausbildung ausschließlich zur Unterstützung der in Ziffer 4 der Resolution 1744 (2007) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen genannten Mission (AMISOM) oder zur Nutzung durch diese bestimmt sind.
- b)
-
die Bereitstellung von technischer Beratung, Hilfe oder Ausbildung im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten, falls folgende Bedingungen erfüllt sind:
- i)
- die betreffende zuständige Behörde hat festgestellt, dass diese Beratung, Hilfe oder Ausbildung ausschließlich als Beitrag zum Aufbau der Institutionen des Sicherheitssektors bestimmt ist, im Einklang mit dem politischen Prozess gemäß den Ziffern 1, 2 und 3 der Resolution 1744 (2007) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, und
- ii)
- der betreffende Mitgliedstaat hat dem gemäß Ziffer 11 der Resolution 751 (1992) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen eingesetzten Ausschuss mitgeteilt, dass diese Beratung, Hilfe oder Ausbildung ausschließlich als Beitrag zum Aufbau der Institutionen des Sicherheitssektors bestimmt ist, im Einklang mit dem politischen Prozess gemäß den Ziffern 1, 2 und 3 der Resolution 1744 (2007) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, sowie die Absicht seiner zuständigen Behörde, die Genehmigung zu erteilen, und der Ausschuss hat nicht innerhalb von fünf Arbeitstagen nach dieser Mitteilung Einwände dagegen erhoben.
- 2.
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Folgender Artikel 6a wird eingefügt:
Artikel 6a
Die Kommission ändert den Anhang auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen.
- 3.
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Folgender Artikel 7a wird eingefügt:
Artikel 7a
(1) Die Mitgliedstaaten benennen die zuständigen Behörden im Sinne dieser Verordnung und weisen sie auf den oder über die im Anhang aufgeführten Websites aus.
(2) Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission ihre zuständigen Behörden unverzüglich nach Inkrafttreten dieser Verordnung und melden ihr alle diesbezüglichen Änderungen.
- 4.
- Der Wortlaut im Anhang der vorliegenden Verordnung wird als Anhang angefügt.
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