Präambel VO (EG) 2007/631

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 60 und 301,

gestützt auf den Gemeinsamen Standpunkt 2007/391/GASP vom 7. Juni 2007 zur Änderung des Gemeinsamen Standpunkts 2002/960/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Somalia(1),

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Mit dem Gemeinsamen Standpunkt 2002/960/GASP wurde die Ausfuhr von Waffen, Munition und militärischer Ausrüstung nach Somalia sowie die Bereitstellung von technischer Beratung, von finanzieller oder sonstiger Hilfe und von Ausbildung im Zusammenhang mit militärischen Tätigkeiten in Somalia untersagt. Das Verbot der technischen und finanziellen Hilfe im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 147/2003(2) umgesetzt.
(2)
Am 20. Februar 2007 nahm der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen die Resolution 1744 (2007) (nachstehend „Resolution 1744 (2007) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen” genannt) an, in der unter anderem Ausnahmeregelungen zu diesen restriktiven Maßnahmen vorgesehen sind, die die Lieferung von Waffen und militärischem Gerät sowie die Bereitstellung von technischer und finanzieller Hilfe gestatten, die ausschließlich zur Unterstützung der Mission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISOM) gemäß Ziffer 4 der Resolution 1744 (2007) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen oder zur Nutzung durch diese bestimmt sind, und die Lieferung von Waffen und militärischem Gerät sowie die direkte oder indirekte Bereitstellung von technischer Beratung gestatten, die ausschließlich als Beitrag zum Aufbau der Institutionen des Sicherheitssektors in Somalia bestimmt sind, und zwar im Einklang mit dem in der Übergangs-Bundescharta Somalias vorgesehenen politischen Prozess gemäß den Ziffern 1, 2 und 3 der Resolution 1744 (2007) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen.
(3)
Mit dem Gemeinsamen Standpunkt 2007/391/GASP wurde der Gemeinsame Standpunkt 2002/960/GASP geändert, um die restriktiven Maßnahmen entsprechend den Ausnahmeregelungen in der Resolution 1744 (2007) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen anzupassen. Die Verordnung (EG) Nr. 147/2003 sollte entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

Siehe Seite 23 dieses Amtsblatts.

(2)

ABl. L 24 vom 29.1.2003, S. 2.

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