Artikel 3 VO (EG) 2007/633
Anwendung des Flugnachrichten-Übertragungsprotokolls
(1) Die Flugsicherungsorganisationen gewährleisten, dass die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a genannten Systeme das Flugnachrichten-Übertragungsprotokoll im Einklang mit den in Anhang I festgelegten Interoperabilitätsanforderungen verwenden.
(2) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b genannten Systeme das Flugnachrichten-Übertragungsprotokoll im Einklang mit den in Anhang I festgelegten Interoperabilitätsanforderungen verwenden.
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