Artikel 2 VO (EG) 2007/633
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen von Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004.
Es gelten auch folgende Begriffsbestimmungen:
- 1.
- „Flugnachrichten-Übertragungsprotokoll” : Protokoll für die elektronische Kommunikation einschließlich der für den Informationsaustausch zwischen Flugdatenverarbeitungssystemen verwandten Formate von Nachrichten, ihrer Codierung für den Austausch (encoding for interchange) und Sequenzregeln;
- 2.
- „Flugdatenverarbeitungssystem” : Teil eines Flugverkehrssystems, das Flugplandaten und damit verbundene Meldungen entgegennimmt, automatisch verarbeitet und an die Lotsenplätze der Flugverkehrskontrollstellen weiterleitet;
- 3.
- „Flugverkehrskontrollstelle” : Bezirkskontrollstelle, Anflugkontrollstelle oder Platzkontrollstelle;
- 4.
- „Lotsenplatz” : Mobiliar und technische Ausstattung, in deren Umfeld ein Mitarbeiter des Flugverkehrsdienstes die mit seiner Tätigkeit zusammenhängenden Aufgaben ausführt;
- 5.
- „Bezirkskontrollstelle” (im Folgenden: „ACC” ): Stelle für die Erbringung von Flugverkehrskontrolldiensten für kontrollierte Flüge in Kontrollgebieten ihrer Zuständigkeit;
- 6.
- „Koordinierung zwischen zivilen und militärischen Stellen” : Koordinierung zwischen zivilen und militärischen Instanzen, die Entscheidungen treffen und Maßnahmen beschließen können;
- 7.
- „Flugverkehrsdienststelle” ( „ATS-Stelle” ): zivile oder militärische Stelle, die für die Erbringung von Flugverkehrsdiensten zuständig ist;
- 8.
- „militärische Kontrollstelle” : ortsfeste oder mobile militärische Stelle, zuständig für die Abwicklung militärischen Flugverkehrs und/oder anderer Tätigkeiten, die aufgrund ihres spezifischen Charakters die Reservierung oder Beschränkung des Luftraums erfordern;
- 9.
- „Peer-to-Peer-Kommunikationsverfahren” : zwischen zwei Flugverkehrskontrollstellen oder zwischen ATS-Stellen und militärischen Kontrollstellen eingeführtes Kommunikationsverfahren, bei dem jede Partei die gleichen Kommunikationsmöglichkeiten für den Informationsaustausch zwischen Flugdatenverarbeitungssystemen besitzt und jede Partei die Kommunikation einleiten kann.
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