Artikel 2 VO (EG) 2007/633

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen von Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004.

Es gelten auch folgende Begriffsbestimmungen:

1.
„Flugnachrichten-Übertragungsprotokoll” : Protokoll für die elektronische Kommunikation einschließlich der für den Informationsaustausch zwischen Flugdatenverarbeitungssystemen verwandten Formate von Nachrichten, ihrer Codierung für den Austausch (encoding for interchange) und Sequenzregeln;
2.
„Flugdatenverarbeitungssystem” : Teil eines Flugverkehrssystems, das Flugplandaten und damit verbundene Meldungen entgegennimmt, automatisch verarbeitet und an die Lotsenplätze der Flugverkehrskontrollstellen weiterleitet;
3.
„Flugverkehrskontrollstelle” : Bezirkskontrollstelle, Anflugkontrollstelle oder Platzkontrollstelle;
4.
„Lotsenplatz” : Mobiliar und technische Ausstattung, in deren Umfeld ein Mitarbeiter des Flugverkehrsdienstes die mit seiner Tätigkeit zusammenhängenden Aufgaben ausführt;
5.
„Bezirkskontrollstelle” (im Folgenden: „ACC” ): Stelle für die Erbringung von Flugverkehrskontrolldiensten für kontrollierte Flüge in Kontrollgebieten ihrer Zuständigkeit;
6.
„Koordinierung zwischen zivilen und militärischen Stellen” : Koordinierung zwischen zivilen und militärischen Instanzen, die Entscheidungen treffen und Maßnahmen beschließen können;
7.
„Flugverkehrsdienststelle” ( „ATS-Stelle” ): zivile oder militärische Stelle, die für die Erbringung von Flugverkehrsdiensten zuständig ist;
8.
„militärische Kontrollstelle” : ortsfeste oder mobile militärische Stelle, zuständig für die Abwicklung militärischen Flugverkehrs und/oder anderer Tätigkeiten, die aufgrund ihres spezifischen Charakters die Reservierung oder Beschränkung des Luftraums erfordern;
9.
„Peer-to-Peer-Kommunikationsverfahren” : zwischen zwei Flugverkehrskontrollstellen oder zwischen ATS-Stellen und militärischen Kontrollstellen eingeführtes Kommunikationsverfahren, bei dem jede Partei die gleichen Kommunikationsmöglichkeiten für den Informationsaustausch zwischen Flugdatenverarbeitungssystemen besitzt und jede Partei die Kommunikation einleiten kann.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.