Artikel 7 VO (EG) 2007/633
Übergangsbestimmungen
(1) Die in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 552/2004 festgelegten grundlegenden Anforderungen gelten für alle die in Artikel 1 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten Systeme des europäischen Flugverkehrsmanagementnetzes (nachfolgend „EATMN” ), die ab dem 1. Januar 2009 in Betrieb genommen werden.
(2) Die in Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 552/2004 vorgesehenen Übergangsbestimmungen sind gegebenenfalls ab demselben Datum anzuwenden.
(3) Entwickelt ein Mitgliedstaat oder eine Flugsicherungsorganisation ein Flugnachrichten-Übertragungsprotokoll in Verbindung mit der Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1032/2006 für den Einsatz zwischen seinen Systemen, so müssen die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a und b genannten Systeme bis zum 31. Dezember 2012 den Anforderungen von Anhang I entsprechen.
(4) Hat ein Mitgliedstaat oder eine Flugsicherungsorganisation vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung ein Flugnachrichten-Übertragungsprotokoll für die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a und b genannten Systeme in Auftrag gegeben oder einen bindenden Vertrag zu diesem Zweck unterzeichnet oder ein Flugnachrichten-Übertragungsprotokoll entwickelt, so dass die Erfüllung der Anforderungen von Ziffer 6 des Anhangs I nicht garantiert werden kann, darf die Flugsicherungsorganisation oder die militärische Kontrollstelle bis zum 31. Dezember 2014 andere Versionen des Internet-Protokolls für Peer-to-Peer-Kommunikationsvorgänge zwischen ihren Systemen verwenden.
Die betreffenden Mitgliedstaaten und Flugsicherungsorganisationen stellen sicher, dass alle Peer-to-Peer-Kommunikationsvorgänge zwischen ihren Systemen und Systemen anderer Mitgliedstaaten oder Flugsicherungsorganisationen den Anforderungen von Anhang I genügen, es sei denn, eine vor dem 20. April 2011 geschlossene bilaterale Vereinbarung gestattet die Verwendung anderer Versionen des Internet-Protokolls für einen Übergangszeitraum, der spätestens am 31. Dezember 2014 endet.
(5) Die in den Absätzen 3 und 4 genannten Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 20. April 2011 detaillierte Angaben zu den Maßnahmen der Flugsicherungsorganisationen oder militärischen Kontrollstellen zur Gewährleistung der Interoperabilität der Systeme gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a und b innerhalb des EATMN.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.