ANHANG I VO (EG) 2007/633
Interoperabilitätsanforderungen gemäß Artikel 3
- 1.
- Jede Flugnachrichten-Peer-Übertragungsstelle hat eine Kennung.
- 2.
- Eine Identifizierungsfunktion stellt sicher, dass die Kommunikation nur zwischen autorisierten Flugnachrichten-Peer-Übertragungsstellen stattfindet.
- 3.
- Eine Verbindungsmanagementfunktion baut Verbindungen zwischen Flugnachrichten-Peer-Übertragungsstellen auf und gibt diese frei, um zu gewährleisten, dass der Flugnachrichtenaustausch nur innerhalb des Zeitraums der aufgebauten Verbindung stattfindet.
- 4.
- Eine Datentransferfunktion sendet und empfängt Flugnachrichten zwischen verbundenen Flugnachrichten-Peer-Übertragungsstellen.
- 5.
- Eine Überwachungsfunktion prüft die kontinuierliche Bereitstellung der Verbindung zwischen Flugnachrichten-Peer-Übertragungsstellen.
- 6.
- Alle zwischen Flugnachrichten-Peer-Übertragungsstellen ausgetauschten Funktionen verwenden das Transmission Control Protocol over Internet Protocol, IP version 6.
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