ANHANG I VO (EG) 2007/633

Interoperabilitätsanforderungen gemäß Artikel 3

1.
Jede Flugnachrichten-Peer-Übertragungsstelle hat eine Kennung.
2.
Eine Identifizierungsfunktion stellt sicher, dass die Kommunikation nur zwischen autorisierten Flugnachrichten-Peer-Übertragungsstellen stattfindet.
3.
Eine Verbindungsmanagementfunktion baut Verbindungen zwischen Flugnachrichten-Peer-Übertragungsstellen auf und gibt diese frei, um zu gewährleisten, dass der Flugnachrichtenaustausch nur innerhalb des Zeitraums der aufgebauten Verbindung stattfindet.
4.
Eine Datentransferfunktion sendet und empfängt Flugnachrichten zwischen verbundenen Flugnachrichten-Peer-Übertragungsstellen.
5.
Eine Überwachungsfunktion prüft die kontinuierliche Bereitstellung der Verbindung zwischen Flugnachrichten-Peer-Übertragungsstellen.
6.
Alle zwischen Flugnachrichten-Peer-Übertragungsstellen ausgetauschten Funktionen verwenden das Transmission Control Protocol over Internet Protocol, IP version 6.

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