ANHANG II VO (EG) 2007/633

Anforderungen an die Bewertung der Konformität von Komponenten gemäß Artikel 4

1.
Ziel der Prüfung ist der Nachweis der Konformität der Komponenten zur Anwendung des Flugnachrichten-Übertragungsprotokolls mit den Anforderungen dieser Verordnung im Hinblick auf Interoperabilität beim Betrieb in einer Testumgebung.
2.
Der Hersteller ist für die Durchführung der Konformitätsbewertung zuständig; insbesondere sorgt er für

a)
die Festlegung einer geeigneten Testumgebung;
b)
das Vorhandensein einer Beschreibung der Komponenten in der Testumgebung;
c)
eine vollständige Abdeckung der anwendbaren Anforderungen durch den Testplan;
d)
die Stimmigkeit und Qualität der technischen Unterlagen und des Testplans;
e)
die Planung der Testdurchführung, die Personalressourcen, die Installation und Konfiguration der Testplattform;
f)
die Durchführung der Inspektionen und Tests gemäß dem Testplan;
g)
die Erstellung des Berichts mit den Ergebnissen der Inspektionen und Tests.

3.
Der Hersteller gewährleistet, dass die in die Testumgebung integrierten Komponenten zur Anwendung des Flugnachrichten-Übertragungsprotokolls den Anforderungen an Interoperabilität dieser Verordnung entsprechen.
4.
Nach Abschluss der Bewertung der Konformität erstellt der Hersteller auf eigene Verantwortung die EG-Konformitätserklärung; er gibt darin gemäß Anhang III Ziffer 3 der Verordnung (EG) Nr. 552/2004 insbesondere an, welchen Anforderungen dieser Verordnung die jeweilige Komponente genügt und welche Bedingungen für ihre Nutzung gelten.

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