ANHANG II VO (EG) 2007/633
Anforderungen an die Bewertung der Konformität von Komponenten gemäß Artikel 4
- 1.
- Ziel der Prüfung ist der Nachweis der Konformität der Komponenten zur Anwendung des Flugnachrichten-Übertragungsprotokolls mit den Anforderungen dieser Verordnung im Hinblick auf Interoperabilität beim Betrieb in einer Testumgebung.
- 2.
-
Der Hersteller ist für die Durchführung der Konformitätsbewertung zuständig; insbesondere sorgt er für
- a)
- die Festlegung einer geeigneten Testumgebung;
- b)
- das Vorhandensein einer Beschreibung der Komponenten in der Testumgebung;
- c)
- eine vollständige Abdeckung der anwendbaren Anforderungen durch den Testplan;
- d)
- die Stimmigkeit und Qualität der technischen Unterlagen und des Testplans;
- e)
- die Planung der Testdurchführung, die Personalressourcen, die Installation und Konfiguration der Testplattform;
- f)
- die Durchführung der Inspektionen und Tests gemäß dem Testplan;
- g)
- die Erstellung des Berichts mit den Ergebnissen der Inspektionen und Tests.
- 3.
- Der Hersteller gewährleistet, dass die in die Testumgebung integrierten Komponenten zur Anwendung des Flugnachrichten-Übertragungsprotokolls den Anforderungen an Interoperabilität dieser Verordnung entsprechen.
- 4.
- Nach Abschluss der Bewertung der Konformität erstellt der Hersteller auf eigene Verantwortung die EG-Konformitätserklärung; er gibt darin gemäß Anhang III Ziffer 3 der Verordnung (EG) Nr. 552/2004 insbesondere an, welchen Anforderungen dieser Verordnung die jeweilige Komponente genügt und welche Bedingungen für ihre Nutzung gelten.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.