Artikel 1 VO (EG) 2007/643

Die Verordnung (EG) Nr. 41/2007 wird wie folgt geändert:

1.
Das folgende Kapitel wird eingefügt:

KAPITEL Xa

BESONDERE MASSNAHMEN FÜR ROTEN THUN IM OSTATLANTIK UND IM MITTELMEER

ABSCHNITT 1

Bewirtschaftungsmaßnahmen

Artikel 80a Geltungsbereich

Dieses Kapitel enthält die allgemeinen Bestimmungen für die Durchführung der von der Internationalen Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT) empfohlenen besonderen Maßnahmen für Roten Thun (Thunnus thynnus) durch die Gemeinschaft. Es gilt für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer.

Artikel 80b Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck

a)
„CPC” Vertragsparteien der Internationalen Konvention zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik und kooperierende Nichtvertragsparteien, Rechtsträger und Rechtsträger im Fischereisektor;
b)
„Fischereifahrzeug” jedes Schiff, das zum gewerblichen Thunfischfang eingesetzt wird oder werden soll, einschließlich Fischverarbeitungsschiffe und an Umladungen beteiligte Schiffe;
c)
„gemeinsamer Fangeinsatz” Einsätze mit zwei oder mehreren Fischereifahrzeugen unter der Flagge verschiedener CPC oder verschiedener Mitgliedstaaten, bei denen Fänge eines Fahrzeugs ganz oder teilweise einem oder mehreren anderen Fischereifahrzeugen zugewiesen werden;
d)
„Transferaktivitäten” den Transfer von Rotem Thunfisch

i)
vom Fischereifahrzeug bis zum Mastbetrieb für Roten Thun, einschließlich der beim Transport verendeten oder entkommenen Fische;
ii)
von einem Mastbetrieb für Roten Thun oder einer Tonnare zu einem Verarbeitungsschiff, Transportschiff oder an Land;

e)
„Tonnare” ein am Meeresboden verankertes stationäres Fanggerät, das in der Regel ein Leitnetz besitzt, mit dem die Fische in eine Kammer gelenkt werden;
f)
„Hälterung” die Tatsache, dass der Rote Thun nicht an Bord geholt wird; dies umfasst sowohl die Mast als auch die Aufzucht;
g)
„Mast” die Hälterung von Rotem Thun für einen kurzen Zeitraum (normalerweise zwei bis sechs Monate) hauptsächlich mit dem Ziel, den Fettgehalt des Fisches zu steigern;
h)
„Aufzucht” die Hälterung von Rotem Thun für einen Zeitraum von mehr als einem Jahr mit dem Ziel, die Gesamtbiomasse zu steigern;
i)
„Umladung” das Umladen aller oder bestimmter Fangmengen von Rotem Thun an Bord eines Fischereifahrzeugs auf ein anderes Fischereifahrzeug im Hafen;
j)
„Verarbeitungsschiff” ein Schiff, an dessen Bord die Fischereierzeugnisse vor ihrer Verpackung einer oder mehreren der folgenden Behandlungen unterzogen werden: Zerlegen in Filets oder in Scheiben, Gefrieren und/oder Verarbeiten;
k)
„Sportfischerei” nicht gewerbsmäßige Fischereiaktivitäten, wobei die Fischer einem nationalen Sportfischereiverband angeschlossen sind oder Inhaber einer nationalen Sportlizenz sind;
l)
„Freizeitfischerei” nicht gewerbsmäßige Fischereiaktivitäten, wobei die Fischer keinem nationalen Sportfischereiverband angeschlossen sind und nicht Inhaber einer nationalen Sportlizenz sind;
m)
„Task II” Task II gemäß der Definition der Internationalen Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT) im Verfahrenshandbuch für Statistiken und Probenahmen bei Thunfisch und verwandten Arten im Atlantischen Ozean ( „Field manual for statistics and sampling Atlantic tunas and tuna-like fish” (dritte Auflage, ICCAT 1990).
Artikel 80c Quoten

(1) Jeder Mitgliedstaat kann seine Quote für Roten Thun auf seine für die gezielte Befischung von Rotem Thun zugelassenen Fischereifahrzeuge und Tonnare aufteilen.

(2) Private Handelsabmachungen zwischen Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats und einer CPC über den Einsatz eines Fischereifahrzeugs unter der Flagge des betreffenden Mitgliedstaats für Fangtätigkeiten im Rahmen der Thunfischquote eines CPC dürfen nur mit Genehmigung des betreffenden Mitgliedstaats geschlossen werden, der die Kommission hierüber unterrichtet.

Artikel 80d Gemeinsame Fangeinsätze

(1) Gemeinsame Einsätze für den Fang von Rotem Thun, an denen Fischereifahrzeuge unter der Flagge eines oder mehrerer Mitgliedstaaten teilnehmen, sind nur mit Genehmigung des betreffenden Flaggenstaats bzw. der betreffenden Flaggenstaaten zulässig.

(2) Jeder Mitgliedstaat trifft, wenn der Antrag auf Genehmigung gestellt wird, die erforderlichen Maßnahmen, um von seinem Fischereifahrzeug, das an dem gemeinsamen Fangeinsatz beteiligt ist, detaillierte Angaben über die Dauer des gemeinsamen Einsatzes, die Identität der Beteiligten und den Schlüssel für die Aufteilung der betreffenden Fänge auf die Fischereifahrzeuge zu erhalten.

(3) Die Mitgliedstaaten übermitteln die Informationen gemäß Absatz 2 an die Kommission. Die Kommission leitet diese Informationen umgehend an das Sekretariat der ICCAT weiter.

ABSCHNITT 2

Technische Maßnahmen

Artikel 80e Schonzeiten

Abweichend von Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 520/2007(1) gilt Folgendes:

a)
Der Fang von Rotem Thun mit großen pelagischen Langleinenfängern von über 24 m ist im Ostatlantik und im Mittelmeer in der Zeit vom 1. Juni bis 31. Dezember 2007 verboten, ausgenommen in dem Gebiet westlich 10° W und nördlich 42° N.
b)
Der Fang von Rotem Thun mit Ringwadenfängern ist im Ostatlantik und im Mittelmeer in der Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 2007 verboten.
c)
Der Fang von Rotem Thun mit Köderschiffen ist im Ostatlantik und im Mittelmeer in der Zeit vom 15. November 2007 bis 15. Mai 2008 verboten.
d)
Der Fang von Rotem Thun mit pelagischen Trawlern ist im Ostatlantik in der Zeit vom 15. November 2007 bis 15. Mai 2008 verboten.
Artikel 80f Einsatz von Flugzeugen

Abweichend von Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 520/2007 ist der Einsatz von Flugzeugen oder Hubschraubern zum Auffinden von Rotem Thun im Konventionsgebiet verboten.

Artikel 80g Mindestgröße

(1) Abweichend von Artikel 8 und Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 520/2007 wird die Mindestgröße für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer mit Wirkung vom 30. Juni 2007 auf 30 kg oder 115 cm festgesetzt.

(2) Abweichend von Absatz 1 und unbeschadet des Artikels 80i gilt mit Wirkung vom 30. Juni 2007 für Roten Thun eine Mindestgröße von 8 kg oder 75 cm, wenn dieser

a)
im Ostatlantik mit Köderschiffen, Schleppanglern und pelagischen Trawlern gefangen wird;
b)
im Adriatischen Meer für Aufzuchtzwecke gefangen wird.

(3) Zusätzliche Sonderbestimmungen für den Fang von Rotem Thun im Ostatlantik mit Köderschiffen, Schleppanglern und pelagischen Trawlern sind in Anhang XVIa Teil I festgelegt.

Artikel 80h Probenahmeplan für Roten Thun

(1) Abweichend von Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 520/2007 stellt jeder Mitgliedstaat ein Stichprobenprogramm zur Schätzung der Anzahl von gefangenem Roten Thun nach Größe auf.

(2) Die Probenahme zur Größenbestimmung in Käfigen wird an einer Probe von 100 Stück je 100 Tonnen lebendem Fisch oder an einer Probe von 10 % der Gesamtzahl der in einen Käfig gesetzten Fische durchgeführt. Die Probe wird — nach Länge oder Gewicht — beim Fang im Zuchtbetrieb und an den während des Transports verendeten Fischen nach dem ICCAT-Meldeverfahren im Rahmen von Task II entnommen.

(3) Für länger als ein Jahr im Zuchtbetrieb gehaltene Fische werden weitere Probemethoden festgelegt.

(4) Die Probenahme wird während eines beliebigen Fangvorgangs durchgeführt und umfasst alle Käfige. Die Daten für die 2007 durchgeführte Probenahme werden der ICCAT bis zum 31. Mai 2008 übermittelt.

Artikel 80i Beifänge

(1) Für alle Fischereifahrzeuge, die gezielt oder nicht gezielt Roten Thun fischen, sind Beifänge von höchstens 8 % Rotem Thun mit einem Gewicht zwischen 10 und 30 kg zulässig.

(2) Der Prozentsatz gemäß Absatz 1 wird entweder anhand des zahlenmäßigen Gesamtanteils der Beifänge an den von dem betreffenden Schiff angelandeten Gesamtmengen an Rotem Thun oder auf der Grundlage des äquivalenten Anteils in Gewicht berechnet.

(3) Die Beifänge werden auf die Fangquote des Flaggenmitgliedstaats angerechnet. Tote Fische aus den Beifängen dürfen nicht zurückgeworfen werden (Discards) und werden von der Fangquote des Flaggenmitgliedstaats abgezogen.

(4) Artikel 80n und Artikel 80p Absatz 3 finden auf die Anlandungen der Beifänge von Rotem Thun Anwendung.

Artikel 80j Freizeitfischerei

(1) Im Rahmen der Freizeitfischerei darf je Fangfahrt nur ein einziger Roter Thun gefangen, an Bord gehalten, umgeladen und angelandet werden.

(2) Bei der Freizeitfischerei gefangener Roter Thun darf nicht vermarktet werden, ausgenommen für wohltätige Zwecke.

(3) Jeder Mitgliedstaat zeichnet die Fangdaten der Freizeitfischereien auf und übermittelt diese Daten an die Kommission. Die Kommission leitet diese Informationen an den ständigen Ausschuss für Forschung und Statistik der ICCAT weiter.

(4) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Roter Thun und insbesondere Jungfische, die bei der Freizeitfischerei lebend gefangen werden, in größtmöglichem Umfang wieder ausgesetzt werden.

Artikel 80k Sportfischerei

(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen zur Regelung der Sportfischerei, insbesondere durch die Erteilung einer Fangerlaubnis.

(2) Bei Sportfischereiwettbewerben gefangener Roter Thun darf nicht vermarktet werden, ausgenommen für wohltätige Zwecke.

(3) Die Mitgliedstaaten zeichnen die Fangdaten der Sportfischereien auf und übermitteln diese Daten an die Kommission. Die Kommission leitet diese Informationen an den ständigen Ausschuss für Forschung und Statistik der ICCAT weiter.

(4) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Roter Thun und insbesondere Jungfische, die bei der Sportfischerei lebend gefangen werden, möglichst wieder ausgesetzt werden.

ABSCHNITT 3

Kontrollmaßnahmen

Artikel 80l Register der zum gezielten Fang von Rotem Thun zugelassenen Fischereifahrzeuge

(1) Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission bis zum 14. Juni 2007 auf elektronischem Wege die Liste der Fischereifahrzeuge, die seine Flagge führen und aufgrund einer speziellen Fangerlaubnis berechtigt sind, im Ostatlantik und im Mittelmeer gezielt Roten Thun zu fischen.

(2) Die Kommission leitet diese Angaben vor dem 15. Juni 2007 an das Exekutivsekretariat der ICCAT weiter, damit die betreffenden Schiffe in das ICCAT-Register der Schiffe, die Roten Thun fischen dürfen, eingetragen werden können.

(3) Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft, die unter diesen Artikel fallen und die nicht in dem ICCAT-Register aufgeführt sind, ist es untersagt, im Ostatlantik und im Mittelmeer Roten Thun zu fischen, an Bord zu halten, umzuladen, zu befördern, zu transferieren oder anzulanden.

(4) Artikel 8a Abätze 2, 4, 6, 7 und 8 der Verordnung (EG) Nr. 1936/2001 gilt sinngemäß.

Artikel 80m Register der für den Fang von Rotem Thun zugelassenen Tonnare

(1) Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission bis zum 14. Juni 2007 auf elektronischem Wege die Liste der Tonnare, die aufgrund einer speziellen Fangerlaubnis für den Fang von Rotem Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer zugelassen sind. Die Liste enthält den Namen der Tonnare und die Registriernummer.

(2) Die Kommission leitet diese Liste vor dem 15. Juni 2007 an das Exekutivsekretariat der ICCAT weiter, damit die betreffenden Tonnare in das ICCAT-Register der Tonnare, die für den Fang von Rotem Thun zugelassen sind, eingetragen werden können.

(3) Tonnare der Gemeinschaft, die nicht in dem ICCAT-Register aufgeführt sind, dürfen im Ostatlantik und im Mittelmeer nicht dazu eingesetzt werden, Roten Thun zu fischen, an Bord zu halten, umzuladen und anzulanden.

(4) Artikel 8a Abätze 2, 4, 6, 7 und 8 der Verordnung (EG) Nr. 1936/2001 gilt sinngemäß.

Artikel 80n Bezeichnete Häfen

(1) Es ist untersagt, auch nur geringe Mengen von im Ostatlantik und im Mittelmeer gefangenem Rotem Thun an anderen Plätzen als den von den CPC und den Mitgliedstaaten bezeichneten Häfen von in Artikel 80l genannten Schiffen anzulanden oder umzuladen.

(2) Die Mitgliedstaaten bezeichnen einen Anlandeplatz oder küstennahen Platz (bezeichnete Häfen), an dem Roter Thun angelandet oder umgeladen werden darf.

(3) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission spätestens zum 14. Juni 2007 eine Liste der bezeichneten Häfen. Die Kommission leitet diese Angaben vor dem 15. Juni 2007 an das Exekutivsekretariat der ICCAT weiter. Spätere Änderungen der Liste werden der Kommission zwecks Weiterleitung an das Exekutivsekretariat der ICCAT mindestens 15 Tage vor Inkrafttreten der Änderung mitgeteilt.

Artikel 80o Umladung

(1) Abweichend von Artikel 11 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 sind Umladungen von Rotem Thun auf See im Ostatlantik und im Mittelmeer verboten, ausgenommen für Langleinenfänger, die den Thunfischfang in großem Umfang gemäß der ICCAT-Empfehlung 2005[06] zur Aufstellung eines Programms für Umladungen bei großen Langleinenfängern (geänderte Fassung) betreiben.

(2) Der Kapitän des übernehmenden Fischereifahrzeugs (Fangschiff oder Verarbeitungsschiff) oder sein Vertreter teilt den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, dessen Hafen er anlaufen will, mindestens 48 Stunden vor der voraussichtlichen Ankunftszeit im Hafen Folgendes mit:

a)
die voraussichtliche Ankunftszeit;
b)
die geschätzte an Bord befindliche Menge von Rotem Thun;
c)
die geografischen Gebiete, in denen die umzuladenden Fänge von Rotem Thun getätigt wurden;
d)
den Namen des Fangschiffes, das den Roten Thun abgibt, und seine Nummer im ICCAT-Register der zum Fang von Rotem Thun zugelassenen Fischereifahrzeuge;
e)
den Namen des übernehmenden Schiffes und seine Nummer im ICCAT-Register der zum Fang von Rotem Thun zugelassenen Fischereifahrzeuge;
f)
die umzuladenden Mengen von Rotem Thun.

(3) Die Fangschiffe dürfen Umladungen nur vornehmen, wenn sie von ihrem Flaggenstaat eine entsprechende Genehmigung erhalten haben.

(4) Der Kapitän des Fangschiffes übermittelt seinem Flaggenstaat vor Beginn der Umladung folgende Angaben:

a)
die umzuladenden Mengen von Rotem Thun;
b)
das Datum und den Hafen der Umladung;
c)
den Namen, die Registriernummer und den Flaggenstaat des übernehmenden Schiffes und dessen Nummer im ICCAT-Register der zum Fang von Rotem Thun zugelassenen Fischereifahrzeuge;
d)
das geografische Gebiet, in dem die Fänge getätigt wurden.

(5) Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dessen Hafen die Umladung stattfindet, inspiziert das übernehmende Schiff bei der Ankunft und kontrolliert die Ladung und die die Umladung betreffenden Unterlagen.

(6) Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dessen Hafen die Umladung stattfindet, übermittelt dem Flaggenstaat des Fangschiffes binnen 48 Stunden nach der Umladung einen Umladebericht.

(7) Der Kapitän eines Gemeinschaftsschiffes im Sinne des Artikels 80l füllt die ICCAT-Umladeerklärung aus und übermittelt sie den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, deren Flagge das Schiff führt. Die Erklärung ist binnen 15 Tagen nach der Umladung im Hafen nach dem Muster in Anhang XVIa Teil III zu übermitteln.

Artikel 80p Eintragungsvorschriften

(1) Der Kapitän eines Gemeinschaftsschiffes im Sinne des Artikels 80l der vorliegenden Verordnung befolgt die Artikel 6 und 8 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 und trägt gegebenenfalls außerdem die in Anhang XVIa Teil II der vorliegenden Verordnung genannten Angaben ins Logbuch ein.

(2) Der Kapitän eines Gemeinschaftsschiffes im Sinne des Artikels 80l, das an einem gemeinsamen Fangeinsatz teilnimmt, muss folgende zusätzliche Angaben ins Logbuch eintragen:

a)
wenn die Fänge an Bord genommen oder in Käfige eingesetzt wurden:

Datum und Uhrzeit der im Rahmen eines gemeinsamen Fangeinsatzes getätigten Fänge,

den Ort (Längengrad/Breitengrad), an dem die Fänge im Rahmen eines gemeinsamen Fangeinsatzes getätigt wurden,

die Mengen der an Bord genommenen oder in Käfige eingesetzten Fänge von Rotem Thun,

den Namen und das internationale Rufzeichen des Fischereifahrzeugs;

b)
wenn das Schiff an einem gemeinsamen Fangeinsatz, jedoch nicht am Transfer von Fischen teilgenommen hat:

Datum und Uhrzeit des gemeinsamen Fangeinsatzes,

den Ort (Längengrad/Breitengrad), an dem der gemeinsame Fangeinsatz durchgeführt wurde,

die Erklärung, dass das betreffende Schiff die Fänge nicht an Bord genommen oder in Käfige eingesetzt hat,

den Namen und das internationale Rufzeichen des Fangschiffes bzw. der Fangschiffe.

(3) Der Kapitän eines Fangschiffes, das an einem gemeinsamen Fangeinsatz teilnimmt, gibt im Rahmen der Angaben zu der Menge von mit dem Fanggerät des betreffenden Schiffes gefangenem Rotem Thun für jeden einzelnen Fang an, für welches Schiff bzw. welche Schiffe die Fänge auf die Fangquote des Flaggenstaats bzw. der Flaggenstaaten anzurechnen sind.

(4) Abweichend von Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 teilt der Kapitän eines Gemeinschaftsschiffs im Sinne des Artikels 80l der vorliegenden Verordnung oder sein Vertreter der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats (einschließlich des Flaggenmitgliedstaats) oder der CPC, dessen/deren Häfen oder Anlandeorte er benutzen will, mindestens 4 Stunden vor der voraussichtlichen Ankunftszeit im Hafen Folgendes mit:

a)
die voraussichtliche Ankunftszeit;
b)
die geschätzte an Bord befindliche Menge von Rotem Thun;
c)
Angaben zu dem Gebiet, in dem die Fänge getätigt wurden.

(5) Im Falle einer Anlandung in einem bezeichneten Hafen eines Mitgliedstaats, der nicht der Flaggenstaat ist, übermittelt die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats der Behörde des Flaggenstaats des Fischereifahrzeugs binnen 48 Stunden nach der Anlandung einen Anlandebericht.

Artikel 80q Kontrolle im Hafen oder im Fischzuchtbetrieb

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle im ICCAT-Register der zum Fang von Rotem Thun zugelassenen Fischereifahrzeuge genannten Schiffe, die einen bezeichneten Hafen zur Anlandung und/oder Umladung von im Ostatlantik und im Mittelmeer gefangenem Rotem Thun anlaufen, einer Kontrolle im Hafen unterzogen werden.

(2) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sämtliche Hälterungen in den unter ihre Gerichtsbarkeit fallenden Mast- oder Aufzuchtbetrieben zu kontrollieren.

(3) Befinden sich die Mast- oder Aufzuchtbetriebe auf hoher See, so gelten die Bestimmungen von Absatz 2 sinngemäß für die Mitgliedstaaten, in denen die für die Mast- oder Aufzuchtbetriebe zuständigen natürlichen oder juristischen Personen niedergelassen sind.

Artikel 80r Fangmeldungen

(1) Der Kapitän eines Fangschiffes im Sinne von Artikel 80l übermittelt den zuständigen Behörden seines Flaggenstaats eine „Fangmeldung” , in der die von seinem Schiff gefangenen Mengen von Rotem Thun einschließlich der Nullfänge angegeben sind.

(2) Die erste Meldung muss spätestens zehn Tage nach der Einfahrt in den Ostatlantik und das Mittelmeer oder nach Beginn der Fangreise erfolgen. Bei gemeinsamen Fangeinsätzen gibt der Kapitän des Fangschiffes für jeden einzelnen Fang an, für welches Schiff bzw. welche Schiffe die Fänge auf die Fangquote des Flaggenstaats bzw. der Flaggenstaaten anzurechnen sind.

(3) Ab dem Tag des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung meldet der Kapitän eines Fischereifahrzeugs die Mengen von Rotem Thun einschließlich der Nullfänge alle fünf Tage.

(4) Die Mitgliedstaaten leiten die Fangmeldungen unmittelbar nach Eingang auf elektronischem oder anderem Wege an die Kommission weiter. Die Kommission leitet diese Informationen umgehend an das Sekretariat der ICCAT weiter.

(5) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission vor dem 15. jedes Monats in computerlesbarer Form die Mengen von im Ostatlantik und im Mittelmeer gefangenem Rotem Thun mit, die im Laufe des Vormonats durch ein Fischereifahrzeug unter ihrer Flagge angelandet, umgeladen, in Tonnaren gefangen oder in Käfige eingesetzt worden sind.

Artikel 80s Gegenkontrollen

(1) Die Mitgliedstaaten überprüfen die Vorlage der Logbücher und die in den Logbüchern ihrer Fischereifahrzeuge, in der Transfer-/Umladeerklärung und in den Fangunterlagen eingetragenen relevanten Angaben u. a. mithilfe von VMS-Daten.

(2) Die Mitgliedstaaten nehmen bei allen Anlandungen, Umladungen oder Hälterungen einen Dokumentenabgleich der im Logbuch des Schiffs oder in der Umladeerklärung eingetragenen Mengen nach Arten mit den in der Anlandeerklärung oder Hälterungserklärung oder sonstigen einschlägigen Unterlagen wie Rechnungen und/oder Verkaufsabrechnungen angegebenen Mengen vor.

Artikel 80t Hälterung

(1) Der Mitgliedstaat, dessen Gerichtsbarkeit der Mast- oder Aufzuchtbetrieb für Roten Thun untersteht, übermittelt innerhalb von einer Woche nach Abschluss des Einsetzens in die Käfige einen von einem Beobachter validierten Hälterungsbericht an den Mitgliedstaat oder die CPC, unter dessen bzw. deren Flagge Fischereifahrzeuge Thunfischfang betrieben haben, sowie an die Kommission. Die Kommission leitet diese Informationen umgehend an das Sekretariat der ICCAT weiter. Dieser Bericht enthält die Angaben der Hälterungserklärung gemäß Artikel 4b der Verordnung (EG) Nr. 1936/2001.

(2) Befinden sich die Mast- oder Aufzuchtbetriebe auf hoher See, so gelten die Bestimmungen von Absatz 1 sinngemäß für die Mitgliedstaaten, in denen die für die Mast- oder Aufzuchtbetriebe zuständigen natürlichen oder juristischen Personen niedergelassen sind.

(3) Vor jedem Transfer wird der Flaggenmitgliedstaat oder die Flaggen-CPC des Fangschiffes von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats des Mast- oder Aufzuchtbetriebs über die gehälterten Mengen der von Schiffen unter seiner Flagge gefangenen Fische unterrichtet.

Der Flaggenmitgliedstaat des Fangschiffes fordert die zuständige Behörde des Mitgliedstaats des Mast- oder Aufzuchtbetriebs auf, die Fänge zu beschlagnahmen und die Fische ins Meer freizusetzen, wenn er nach Empfang dieser Angaben zu dem Schluss gelangt, dass

a)
das Fischereifahrzeug, das den Angaben zufolge den Fisch gefangen hat, nicht über eine ausreichende individuelle Quote für den in die Käfige eingesetzten Roten Thun verfügte oder
b)
die Menge Fisch nicht ordnungsgemäß gemeldet und nicht bei der Berechnung einer gegebenenfalls anzuwendenden Quote berücksichtigt wurde oder
c)
das Fischereifahrzeug, das den Angaben zufolge den Fisch gefangen hat, nicht für den Fang von Rotem Thun zugelassen ist.

(4) Der Kapitän eines Gemeinschaftsschiffs füllt die ICCAT-Transfererklärung nach dem Muster in Anhang XVIa Teil III aus und übermittelt sie dem Flaggenmitgliedstaat oder der Flaggen-CPC binnen 15 Tagen nach der Übergabe an die Schleppschiffe oder nach dem Einsetzen in die Käfige. Die Transfererklärung muss den Fisch während des gesamten Transports zu den Käfigen begleiten.

Artikel 80u Tonnare

(1) Nach jeder Fangtätigkeit mit Tonnaren werden die Fänge der Tonnare registriert und die Fangmeldungen auf elektronischem oder anderem Wege binnen 48 Stunden nach Ende der Fangtätigkeit der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats übermittelt, in dem sich die Tonnare befinden.

(2) Die Mitgliedstaaten leiten die Fangmeldungen unmittelbar nach Eingang auf elektronischem Wege an die Kommission weiter. Die Kommission leitet diese Informationen umgehend an das Sekretariat der ICCAT weiter.

Artikel 80v Beobachterprogramm

(1) Jeder Mitgliedstaat trägt dafür Sorge, dass auf seinen Schiffen mit einer Länge über 15 m Beobachter anwesend sind bei mindestens

a)
20 % seiner in Betrieb befindlichen Ringwadenfänger. Bei gemeinsamen Fangeinsätzen muss ein Beobachter während der Fangtätigkeit anwesend sein;
b)
20 % seiner in Betrieb befindlichen pelagischen Trawler;
c)
20 % seiner in Betrieb befindlichen Langleinenfänger;
d)
20 % seiner in Betrieb befindlichen Köderschiffe;
e)
100 % während der Ernte bei Tonnaren.

Die Aufgaben der Beobachter bestehen insbesondere darin,

a)
zu kontrollieren, ob das Schiff den Vorschriften dieses Kapitels entspricht;
b)
die Fangtätigkeiten zu registrieren und zu melden;
c)
die Fänge zu beobachten und zu schätzen und die Einträge im Logbuch zu überprüfen;
d)
Fischereifahrzeuge, die eine den Erhaltungsmaßnahmen der ICCAT zuwiderlaufende Fangtätigkeit ausüben, aufzuspüren und zu registrieren.

Darüber hinaus führt der Beobachter wissenschaftliche Arbeiten durch, z. B. Datenerhebungen im Rahmen der Task II gemäß der ICCAT-Definition, die von der ICCAT angefordert werden, auf der Grundlage der Anweisungen des ständigen Ausschusses für Forschung und Statistik der ICCAT.

(2) Der Mitgliedstaat, dessen Gerichtsbarkeit der Mast- oder Aufzuchtbetrieb für Roten Thun untersteht, trägt dafür Sorge, dass während des Einsetzens von Rotem Thun in die Käfige und der Ernte der Fische aus dem Betrieb ständig Beobachter anwesend sind.

Die Aufgaben der Beobachter bestehen insbesondere darin,

a)
die Fischzucht zu beobachten und zu kontrollieren, ob sie den Vorschriften der Artikel 4a, 4b und 4c der Verordnung (EG) Nr. 1936/2001 entspricht;
b)
den Hälterungsbericht gemäß Artikel 80t zu validieren;
c)
wissenschaftliche Arbeiten, z. B. Probenahmen, die von der Internationalen Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik angefordert werden, auf der Grundlage der Anweisungen des ständigen Ausschusses für Forschung und Statistik der ICCAT durchzuführen.
Artikel 80w Finanzierung

Die besonderen Maßnahmen für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer werden, soweit es um ihre Finanzierung geht, als Wiederauffüllungsplan im Sinne des Artikels 5 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 betrachtet und fallen somit unter Artikel 21 Buchstabe a Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 vom 27. Juli 2006 über den Europäischen Fischereifonds(2).

Artikel 80x Marktmaßnahmen

(1) Der Gemeinschaftshandel sowie Anlandungen, Einfuhren, Ausfuhren, Hälterungen zu Aufzucht- oder Mastzwecken, Wiederausfuhren und Umladungen von Rotem Thun aus dem Ostatlantik und dem Mittelmeer ohne genaue, vollständige und anerkannte Unterlagen gemäß diesem Kapitel sind verboten.

(2) Der Gemeinschaftshandel sowie Einfuhren, Anlandungen, Hälterungen zu Aufzucht- oder Mastzwecken, die Verarbeitung, Ausfuhren, Wiederausfuhren und Umladungen von Rotem Thun aus dem Ostatlantik und dem Mittelmeer sind verboten, wenn der Fisch durch Fischereifahrzeuge gefangen wurde, deren Flaggenstaat über keine Fangquote verfügt, im Rahmen der ICCAT-Bewirtschaftungs- und Erhaltungsmaßnahmen Fangbeschränkungen oder Beschränkungen des Fischereiaufwands für Roten Thun aus dem Ostatlantik und dem Mittelmeer bestehen oder wenn die Fangmöglichkeiten des Flaggenstaats ausgeschöpft sind.

(3) Der Gemeinschaftshandel sowie Einfuhren, Anlandungen, die Verarbeitung und Ausfuhren von Rotem Thun aus Fischzucht- oder -mastbetrieben, die nicht der ICCAT-Empfehlung 2006[07] für die Thunfischzucht (Roter Thun) entsprechen, sind verboten.

Artikel 80y Umrechnungsfaktoren

Die vom ständigen Ausschuss für Forschung und Statistik der ICCAT festgelegten Umrechnungsfaktoren werden zur Berechnung des gerundeten Gewichtsäquivalents von verarbeitetem Rotem Thun herangezogen.

Artikel 80z Gemeinsame internationale Inspektionsregelung der ICCAT

(1) Die gemeinsame internationale Inspektionsregelung, die die ICCAT auf ihrer vierten ordentlichen Tagung (Madrid, November 1975) angenommen hat, gilt gemeinschaftsweit. Der Wortlaut der Regelung ist in Anhang XVIa Teil IV aufgeführt.

(2) Die Mitgliedstaaten, deren Fischereifahrzeuge im Ostatlantik und im Mittelmeer Roten Thun fischen dürfen, stellen Inspektoren für die Inspektionen auf See ab.

(3) Die Kommission oder eine von ihr benannte Stelle kann Gemeinschaftsinspektoren für die Regelung abstellen.

(4) Die Kommission oder eine von ihr benannte Stelle koordiniert die Überwachungs- und Kontrolltätigkeiten im Namen der Gemeinschaft. Sie kann zu diesem Zweck im Benehmen mit den betreffenden Mitgliedstaaten gemeinsame Inspektionsprogramme aufstellen, die es der Gemeinschaft ermöglichen, ihren Verpflichtungen im Rahmen der Regelung nachzukommen. Die Mitgliedstaaten, deren Schiffe Bestände von Rotem Thun befischen, treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Durchführung dieser Programme zu erleichtern, insbesondere was das erforderliche Personal und die benötigten materiellen Mittel sowie die Einsatzzeiten und -gebiete anbelangt.

(5) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens zum 14. Juni 2007 die Namen der Inspektoren und der Inspektionsschiffe mit, die sie im darauf folgenden Jahr für die Regelung abstellen wollen. Anhand dieser Angaben erstellt die Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten für das Jahr 2007 einen Plan für die Beteiligung der Gemeinschaft an der Regelung, den sie dem ICCAT-Sekretariat und den Mitgliedstaaten übermittelt.

2.
Anhang ID wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.
3.
Der Wortlaut von Anhang II der vorliegenden Verordnung wird als Anhang XVIa eingefügt.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 123 vom 12.5.2007, S. 3.

(2)

ABl. L 223 vom 15.8.2006, S. 1.

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