Präambel VO (EG) 2007/643

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik(1), insbesondere auf Artikel 20,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Mit der Verordnung (EG) Nr. 41/2007(2) werden für 2007 die Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen festgelegt.
(2)
Die Gemeinschaft ist seit dem 14. November 1997 Vertragspartei der Internationalen Konvention zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik(3).
(3)
Auf ihrer Jahrestagung im November 2006 hat die Internationale Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT) die Empfehlung 2006[05] über die Aufstellung eines Fünfzehnjahresplans für die Wiederauffüllung der Bestände von Rotem Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer angenommen.
(4)
Mit der Verordnung (EG) Nr. 41/2007 wurden die Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für Roten Thun bis zu einer Einigung über die endgültige Aufteilung dieser Bestände im Rahmen der ICCAT-Konvention vorläufig festgesetzt.
(5)
Für den Wiederaufbau der Bestände sieht der Wiederauffüllungsplan der ICCAT eine schrittweise Verringerung der zulässigen Gesamtfangmengen (TAC) von 2007 bis 2010, Einschränkungen der Fangmöglichkeiten in bestimmten Gebieten und während bestimmter Zeiträume, neue Mindestgrößen für Roten Thun, Maßnahmen für die Sport- und Freizeitfischerei sowie Kontrollmaßnahmen und die Anwendung der gemeinsamen internationalen Inspektionsregelung der ICCAT zur Sicherstellung der Wirksamkeit des Plans vor.
(6)
Da die Gemeinschaftsschiffe mit der Fischerei auf Roten Thun im Februar 2007 begonnen haben, waren die in der ICCAT vereinbarten Bewirtschaftungs- und Kontrollmaßnahmen für diese Fischerei zur Einhaltung des Wiederauffüllungsplans für Roten Thun ab Februar 2007 und nicht, wie in der ICCAT-Empfehlung 2006[05] vorgesehen, ab 13. Juni 2007 anzuwenden.
(7)
Die im Rahmen dieser Verordnung angenommenen Maßnahmen sind, soweit es um ihre Finanzierung geht, als Wiederauffüllungsplan im Sinne des Artikels 5 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 zu betrachten.
(8)
Die Verordnung (EG) Nr. 41/2007 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.

(2)

ABl. L 15 vom 20.1.2007, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 444/2007 (ABl. L 106 vom 24.4.2007, S. 22).

(3)

ABl. L 162 vom 18.6.1986, S. 33.

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