Artikel 1 VO (EG) 2007/646
Gemeinschaftsziel
(1) Das Gemeinschaftsziel nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 zur Eindämmung von Salmonella enteritidis und Salmonella typhimurium bei Masthähnchen ( „das Gemeinschaftsziel” ) besteht darin, den Anteil der positiv auf Salmonella enteritidis und Salmonella typhimurium getesteten Masthähnchenherden bis 31. Dezember 2011 auf 1 % oder weniger zu verringern.
(2) Das Untersuchungsverfahren zur Feststellung der Fortschritte im Hinblick auf das Gemeinschaftsziel ist im Anhang beschrieben.
(3) Ausgehend von den 2009, dem ersten Jahr der Durchführung der nationalen Bekämpfungsprogramme gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003, gemachten Erfahrungen, zieht die Kommission eine Überprüfung des im Anhang beschriebenen Untersuchungsverfahrens in Erwägung.
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