Präambel VO (EG) 2007/646

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 zur Bekämpfung von Salmonellen und bestimmten anderen durch Lebensmittel übertragbaren Zoonoseerregern(1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1, Artikel 8 Absatz 1 und Artikel 13,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 soll gewährleisten, dass angemessene und wirksame Maßnahmen zur Feststellung und Bekämpfung von Salmonellen und anderen Zoonoseerregern auf allen relevanten Herstellungs-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen, insbesondere auf der Ebene der Primärproduktion, getroffen werden, um die Prävalenz dieser Erreger und das von ihnen ausgehende Risiko für die öffentliche Gesundheit zu senken.
(2)
Die Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 sieht vor, ein Gemeinschaftsziel zur Senkung der Prävalenz aller Salmonellen-Serotypen, die für die öffentliche Gesundheit von Bedeutung sind, bei Masthähnchen auf der Ebene der Primärproduktion festzulegen. Von Bedeutung ist eine solche Senkung in Anbetracht der strengen Maßnahmen, die gemäß der genannten Verordnung ab 12. Dezember 2010 bei infizierten Masthähnchenherden anzuwenden sind. Insbesondere darf frisches Geflügelfleisch, auch Fleisch von Masthähnchen, nur zum menschlichen Verzehr in Verkehr gebracht werden, wenn eine Probe von 25 Gramm dieses Fleisches frei von Salmonellen ist.
(3)
Die Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 sieht vor, dass das Gemeinschaftsziel eine zahlenmäßige Festlegung des Höchstprozentsatzes an positiven epidemiologischen Einheiten und/oder des Mindestprozentsatzes, um den die Zahl der positiven epidemiologischen Einheiten zu verringern ist, die äußerste Frist für die Verwirklichung des Ziels sowie die Festlegung der zur Überprüfung der Zielverwirklichung erforderlichen Untersuchungsverfahren umfassen soll. Es soll außerdem gegebenenfalls eine Definition der Serotypen, die für die öffentliche Gesundheit von Belang sind, umfassen.
(4)
Zwecks Festlegung des Gemeinschaftsziels sind gemäß der Entscheidung 2005/636/EG der Kommission vom über eine Finanzhilfe der Gemeinschaft für eine Grundlagenerhebung in den Mitgliedstaaten über die Prävalenz von Salmonellen in Beständen von Broilern (Gallus gallus)(2) vergleichbare Daten über die Prävalenz der fraglichen Salmonellen in Masthähnchenbeständen in den Mitgliedstaaten eingeholt worden.
(5)
Die Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 sieht vor, dass während einer Übergangszeit von drei Jahren das für Masthähnchen geltende Gemeinschaftsziel sich auf Salmonella enteritidis und Salmonella typhimurium erstreckt. Weitere gesundheitsbedrohende Serotypen können nach dieser Übergangszeit geprüft werden.
(6)
Damit geprüft werden kann, inwieweit das Gemeinschaftsziel erreicht wird, müssen in dieser Verordnung wiederholte Probenahmen bei Masthähnchenherden vorgesehen werden.
(7)
In Einklang mit Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 ist die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) in der Frage der Festlegung des Gemeinschaftsziels betreffend Masthähnchen konsultiert worden. So genehmigte die Taskforce Zoonoses Data Collection am 28. März 2007 den Bericht über die Analyse der Grundlagenstudie über die Prävalenz von Salmonellen in Herden von Masthähnchen(3).
(8)
Die Verordnung (EG) Nr. 1091/2005 der Kommission vom 12. Juli 2005 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Bestimmungen über die Anwendung von spezifischen Bekämpfungsmethoden im Rahmen der nationalen Programme zur Bekämpfung von Salmonellen(4) wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 1177/2006 der Kommission vom 1. August 2006 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Bestimmungen über die Anwendung von spezifischen Bekämpfungsmethoden im Rahmen der nationalen Programme zur Bekämpfung von Salmonellen bei Geflügel(5) ersetzt. Um Klarheit zu schaffen, sollte die Verordnung (EG) Nr. 1091/2005 aufgehoben werden.
(9)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 325 vom 12.12.2003, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 des Rates (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).

(2)

ABl. L 228 vom 3.9.2005, S. 14.

(3)

Report on the Analysis of the baseline survey on the prevalence of Salmonella in broiler flocks of Gallus gallus in the EU, 2005-2006, Part A: Salmonella prevalence estimates. The EFSA-Journal (2007) 98 1-85.

(4)

ABl. L 182 vom 13.7.2005, S. 3.

(5)

ABl. L 212 vom 2.8.2006, S. 3.

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