Artikel 5 VO (EG) 2007/653
Die Sicherheitsbehörde unterrichtet die Agentur über Ausstellung, Erneuerung, Änderung oder Widerruf aller gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Richtlinie 2004/49/EG erteilten Sicherheitsbescheinigungen Teil A und Teil B.
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