Artikel 6 VO (EG) 2007/653

Alle gemäß der Richtlinie 2001/14/EG erteilten Sicherheitsbescheinigungen sind bis zum 1. Januar 2011 durch Sicherheitsbescheinigungen zu ersetzen, die gemäß der Richtlinie 2004/49/EG und dieser Verordnung erteilt wurden.

Die Änderung, Aktualisierung oder Erneuerung einer Sicherheitsbescheinigung, die gemäß der Richtlinie 2001/14/EG erteilt wurde, ist gemäß dieser Verordnung und der Richtlinie 2004/49/EG vorzunehmen.

Jedes Eisenbahnunternehmen, dem bereits eine Sicherheitsbescheinigung nach der Richtlinie 2001/14/EG erteilt wurde, ist zur Beantragung einer neuen, gemäß dieser Verordnung und der Richtlinie 2004/49/EG auszustellenden Sicherheitsbescheinigung bei der nationalen Sicherheitsbehörde berechtigt.

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