Artikel 1 VO (EG) 2007/657

Für die Erstellung von Statistiken, bei denen für die nachfolgenden zwei in Anhang A der Verordnung (EG) 1165/98 aufgeführten Variablen zwischen Eurozone und Nicht-Eurozone unterschieden wird, dürfen europäische Stichprobenpläne herangezogen werden:

Variable Bezeichnung
312 Erzeugerpreise des Auslandmarkts
340 Einfuhrpreise

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