Präambel VO (EG) 2007/657

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1165/98 des Rates vom 19. Mai 1998 über Konjunkturstatistiken(1), insbesondere auf Artikel 17 Buchstabe j,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1165/98 wurde ein gemeinsamer Rahmen für die Erstellung von Konjunkturstatistiken der Gemeinschaft geschaffen.
(2)
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1158/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1165/98 des Rates über Konjunkturstatistiken(2) wurde den Mitgliedstaaten die Pflicht zur Lieferung eines neuen Indikators (Einfuhrpreise im Industriesektor) und zur Übermittlung von Daten zu den sich auf das Ausland beziehenden Indikatoren entsprechend der Gliederung nach Eurozone und Nicht-Eurozone auferlegt. In der Folge hätte dies zu erheblichen Kosten für die nationalen statistischen Systeme führen können.
(3)
Die Verordnung (EG) Nr. 1158/2005 eröffnete die Möglichkeit, europäische Stichprobenpläne aufzustellen, um die Kosten für die nationalen statistischen Systeme zu reduzieren, um sicherzustellen, dass den europäischen Datenanforderungen entsprochen wird, und um es der Kommission (Eurostat) zu gestatten, glaubwürdige europäische Schätzungen für die betreffenden Indikatoren zu erstellen.
(4)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für das Statistische Programm —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 162 vom 5.6.1998, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1).

(2)

ABl. L 191 vom 22.7.2005, S. 1.

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