Artikel 12 VO (EG) 2007/658
Recht auf Stellungnahme
(1) Bei der Mitteilung der Beanstandungen setzt die Kommission dem Zulassungsinhaber eine Frist, innerhalb der er schriftlich zu den Beanstandungen Stellung nehmen kann.
Diese Frist muss mindestens vier Wochen betragen.
Die Kommission ist nicht verpflichtet, nach Ablauf dieser Frist eingegangene schriftliche Stellungnahmen zu berücksichtigen.
(2) Der Zulassungsinhaber kann seiner schriftlichen Stellungnahme Aussagen anderer Personen beifügen, um beliebige Teile dieser Stellungnahme zu bestätigen.
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