Artikel 13 VO (EG) 2007/658

Mündliche Anhörung

(1) Falls der Zulassungsinhaber dies in seiner schriftlichen Stellungnahme wünscht, erhält er von der Kommission die Gelegenheit, seine Argumente in einer Anhörung vorzutragen.

Das Datum für eine solche Anhörung wird von der Kommission festgesetzt.

(2) Die Kommission kann erforderlichenfalls die zuständigen nationalen Behörden oder andere Personen zur Teilnahme an der Anhörung einladen.

(3) Die Anhörung ist nicht öffentlich. Jede Person kann allein oder in Anwesenheit anderer geladener Personen gehört werden; dabei ist den berechtigten Interessen der Zulassungsinhaber und anderer Personen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse und anderer vertraulicher Informationen Rechnung zu tragen.

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