Artikel 14 VO (EG) 2007/658

Auskunftsersuchen

(1) Nach Eingang des Antrags der Agentur gemäß Artikel 10 Absatz 2 und vor Erlass einer Entscheidung gemäß Artikel 16 kann die Kommission den Zulassungsinhaber jederzeit auffordern, schriftliche oder mündliche Erklärungen zu dem mutmaßlichen Verstoß abzugeben oder diesbezügliche Angaben zu machen oder Dokumente zu übermitteln.

Die Aufforderungen sind schriftlich an den Zulassungsinhaber zu richten. Die Kommission gibt die Rechtsgrundlage für die Aufforderung und deren Zweck an, setzt dem Zulassungsinhaber eine Frist von mindestens vier Wochen für die Übermittlung der Informationen und klärt ihn über die Geldbußen auf, die gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstaben c und d verhängt werden können, wenn er der Aufforderung nicht nachkommt oder wenn er falsche oder irreführende Angaben macht.

(2) Die Kommission kann die Agentur, die zuständigen nationalen Behörden oder jede juristische oder natürliche Person auffordern, Auskünfte über den mutmaßlichen Verstoß zu erteilen.

Die Aufforderungen müssen in schriftlicher Form unter Angabe der Rechtsgrundlage und des Zwecks erfolgen. Richtet sich die Aufforderung an die Agentur oder eine zuständige nationale Behörde, so legt die Kommission nach Konsultation der Agentur oder der betreffenden nationalen Behörde die Frist für die Vorlage der Informationen fest, wobei sie die Umstände des konkreten Falls berücksichtigt. Ist die Aufforderung an andere natürliche oder juristische Personen gerichtet, so ist darin eine mindestens vierwöchige Frist für die Übermittlung der Informationen zu setzen.

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