Artikel 19 VO (EG) 2007/658

Finanzielle Sanktionen

(1) Die Kommission kann mit einer Entscheidung gegen Zulassungsinhaber Geldbußen bis zu einer Obergrenze von 0,5 % des im vorausgegangenen Geschäftsjahr in der Gemeinschaft erzielten Umsatzes festsetzen, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig

a)
einer Untersuchungsmaßnahme gemäß Artikel 8 Absatz 1 nicht nachkommen;
b)
unrichtige oder irreführende Angaben bei einer Untersuchungsmaßnahme gemäß Artikel 8 Absatz 1 machen;
c)
einem Auskunftsersuchen gemäß Artikel 14 nicht nachkommen;
d)
bei der Erteilung einer nach Artikel 14 verlangten Auskunft unrichtige oder irreführende Angaben machen.

(2) Ist der Zulassungsinhaber auch weiterhin nicht zur Zusammenarbeit bereit, kann die Kommission durch die in Absatz 1 genannte Entscheidung regelmäßige Zwangsgelder von höchstens 0,5 % des durchschnittlichen täglichen Umsatzes des Zulassungsinhabers in der Gemeinschaft im vorausgegangenen Geschäftsjahr verhängen.

Regelmäßige Zwangsgelder können für einen Zeitraum vom Zeitpunkt der Mitteilung der diesbezüglichen Entscheidung bis zur Aufnahme der Zusammenarbeit verhängt werden.

(3) Als vorausgegangenes Geschäftsjahr im Sinne der Absätze 1 und 2 gilt das Geschäftsjahr, das dem Datum der in Absatz 1 genannten Entscheidung vorausgeht.

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