Artikel 20 VO (EG) 2007/658

Verfahren

Gedenkt die Kommission eine Entscheidung gemäß Artikel 19 Absatz 1 zu treffen, gibt sie dies zunächst dem Zulassungsinhaber schriftlich bekannt und setzt diesem eine Frist für die Einreichung seiner schriftlichen Bemerkungen zu den Beanstandungen bei der Kommission. Diese Frist muss mindestens vier Wochen betragen.

Die Kommission ist nicht verpflichtet, nach Ablauf dieser Frist eingegangene schriftliche Bemerkungen zu berücksichtigen.

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