Artikel 26 VO (EG) 2007/658

Verjährungsfristen für die Einziehung von finanziellen Sanktionen

(1) Das Recht auf Einleitung eines Einziehungsverfahrens endet ein Jahr, nachdem die Entscheidung gemäß Artikel 16 oder Artikel 19 rechtskräftig geworden ist.

(2) Jede auf Einziehung der finanziellen Sanktionen gerichtete Handlung der Kommission oder eines Mitgliedstaats auf Antrag der Kommission führt zur Unterbrechung der Verjährungsfrist für die Einziehung von Sanktionen.

(3) Nach jeder Unterbrechung beginnt die Verjährungsfrist von neuem.

(4) Die Verjährungsfrist für die Einziehung von finanziellen Sanktionen ruht,

a)
solange eine Zahlungsfrist bewilligt ist,
b)
solange die Einziehung der finanziellen Sanktionen durch eine Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften ausgesetzt ist.

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