Artikel 6 VO (EG) 2007/658

Auskunftsersuchen

Vor Einleitung eines Verstoßverfahrens kann die Agentur von dem betroffenen Zulassungsinhaber sämtliche Informationen über den mutmaßlichen Verstoß verlangen.

Die Agentur gibt den Zweck des Auskunftsersuchens an, weist darauf hin, dass es auf dieser Verordnung basiert, und setzt dem Zulassungsinhaber eine mindestens vierwöchige Frist für die Beantwortung des Ersuchens.

Liegt dem Auskunftsersuchen ein Antrag eines Mitgliedstaats nach Artikel 5 Absatz 1 zugrunde, erhält der Mitgliedstaat von der Agentur eine entsprechende Mitteilung.

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