Artikel 7 VO (EG) 2007/658

Benachrichtigung

Die Agentur übermittelt dem betroffenen Zulassungsinhaber, den Mitgliedstaaten und der Kommission eine schriftliche Benachrichtigung über die Einleitung eines Verstoßverfahrens.

In der Benachrichtigung sind die Beanstandungen gegenüber dem Zulassungsinhaber zu formulieren, die mutmaßlich verletzten Bestimmungen zu nennen und die Beweise anzugeben, auf die sich die Beanstandungen stützen.

Der Zulassungsinhaber ist ferner darüber in Kenntnis zu setzen, dass Geldbußen oder Zwangsgelder gegen ihn verhängt werden können.

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