Artikel 8 VO (EG) 2007/659

(1) Einfuhrlizenzanträge können nur in dem Mitgliedstaat gestellt werden, in dem der Antragsteller Einfuhrrechte im Rahmen der Kontingente gemäß Anhang I beantragt und erhalten hat.

Jede Erteilung einer Einfuhrlizenz zieht eine entsprechende Verringerung der zugeteilten Einfuhrrechte nach sich, und der entsprechende Anteil der gemäß Artikel 5 Absatz 2 gestellten Sicherheit wird unverzüglich freigegeben.

(2) Die Einfuhrlizenz wird auf den Namen des Marktteilnehmers ausgestellt, dem die Einfuhrrechte zugeteilt worden sind.

(3) Die Einfuhrlizenzanträge und die Einfuhrlizenzen enthalten folgende Angaben:

a)
in Feld 8 das Ursprungsland,
b)
in Feld 16 einen oder mehrere der in Anhang I aufgeführten KN-Codes,
c)
in Feld 20 die laufende Nummer des Kontingents und eine der in Anhang II aufgeführten Angaben.

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